Unternehmensteuer:2008 fällt der Vorteil weg

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Wenn am 1. Januar 2008 die Reform der Unternehmensteuer in Kraft tritt, ändern sich auch die Rahmenbedingungen beim Leasing. Für den gewerblichen Leasingnehmer allerdings nicht zum Positiven - ein zentraler Vorteil entfällt künftig.

Matthias Autenrieth

So lassen sich nämlich bislang mit dieser Art der Finanzierung Gewerbesteuern sparen. Während Unternehmen bei einem kreditfinanzierten Kauf die Hälfte der anfallenden Zinsen ihrer Gewerbesteuerbemessungsgrundlage zurechnen und damit versteuern müssen, gilt dies für Leasingraten bislang nicht. Damit ist aber 2008 nach dem Willen des Gesetzgebers Schluss.

Ab dann wird auch ein Teil der Leasingrate der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zugerechnet, und zwar fünf Prozent beim Mobilien- und 18,75 Prozent beim Immobilien-Leasing.

Ursprünglich waren höhere Belastungen vorgesehen, Gespräche und Lobbyarbeit haben nun zu diesen Ergebnissen geführt.

Branchenverband rechnet mit nur geringen Folgen

Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) als Interessenvertreter beurteilt die nun geltenden Regeln zwiespältig. Während der zu versteuernde Anteil bei Mobilien im verkraftbaren Bereich liege, sei der für das Immobiliengeschäft geltende Prozentsatz zu hoch.

Dennoch beurteilt Friedhelm Westebbe, Hauptgeschäftsführer des BDL, die Änderungen für die Leasing-Kunden als eher gering: "Wir rechnen mit marginalen Auswirkungen für die Leasingnehmer. Im Mobiliengeschäft bedeutet die Gesetzesänderung de facto eine Mehrbelastung von 0,7 Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich zudem keine Veränderungen."

Dies liegt am Freibetrag für die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, der im Zuge der Unternehmenssteuer neu eingeführt wird und bei 100.000 Euro liegt. Erst für Ausgaben über diese Summe hinaus müssen demnach prozentual Gewerbesteuern gezahlt werden.

Nicht nur steuerrechtliche Gründe sprechen fürs Leasing

Da der Freibetrag aber nicht nur für Leasingraten, sondern auch für Kreditzinsen gelten wird, entfällt mit Inkrafttreten der Reform allerdings der Steuervorteil des Leasing gegenüber einem kreditfinanzierten Kauf. Der Verband kann's verkraften. "Die Kunden entscheiden sich ja nicht nur aus steuerlichen Gründen für Leasing", so Westebbe.

Womit der BDL allerdings nach wie vor unzufrieden ist, ist eine aus seiner Sicht unzulässige Doppelbesteuerung der gleichen Finanzierungsaufwendungen auf Seiten des Leasingnehmers und des Leasinggebers. "Hier sind wir noch im Gespräch", sagt Westebbe.

Und Reinhard Gödel, der Präsident des BDL, kündigte gerade in einem Interview an, diese Regelung notfalls auch vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, sollte sie so in Kraft treten.

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