Umbau:Vermieter muss Ja sagen

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Hat der Mieter größere Umbau-Pläne, muss der Vermieter sie genehmigen.

Wer in seinen gemieteten vier Wänden größere Umbaumaßnahmen vornehmen will, muss diese vorher mit dem Vermieter abstimmen. Einen Anspruch auf umfangreiche bauliche Veränderungen habe der Mieter nicht, teilte der Ring Deutscher Makler (RDM) mit.

Maßnahmen, die eine Genehmigung brauchen

- Mauerdurchbrüchen, - Zwischenwänden einreißen oder neu einziehen, - Austausch der vom Vermieter gestellten Einbauküche, - Montage von Balkonverkleidungen.

Die Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen könne der Vermieter auch von der Zahlung einer zusätzlichen Sicherheit abhängig machen, die sich an den Kosten für den Rückbau der Wohnung orientiere.

Maßnahmen ohne Genehmigung

Dazu zählen geringfügige Veränderungen, die der Mieter nach seinem Auszug wieder problemlos rückgängig machen könne.

- Steckdosen und Dübel, - Montage von Jalousien, - Aufstellen einer transportabler Duschkabinen, - Teppichböden und andere Bodenbeläge, sofern das Verkleben keine bleibenden Schäden hinterlasse.

Zum Auszug Rückbau

Beim Auszug sei der Mieter jedoch grundsätzlich verpflichtet, alle Veränderungen wieder rückgängig zu machen und etwaige Schäden zu beseitigen, teilte der Makler-Verband mit.

Dies gelte auch für Veränderungen, denen der Vermieter zugestimmt habe. Übernehme ein Nachmieter die Wohnung mitsamt der Veränderungen, gehe diese Verpflichtung auf ihn über - auch wenn dies nicht explizit im Mietvertrag festgelegt sei.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung

Selbst wenn der Wohnungseigentümer beim Auszug des Mieters auf die Rücknahme der Veränderungen verzichte, habe dieser grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm die Kosten für die in der Wohnung verbleibenden Gegenstände erstatte, berichtet der RDM.

Nur wenn der Mieter in eine stark renovierungsbedürftige Wohnung eingezogen sei, in der er beispielsweise den Dachstuhl, Sanitär- und Elektroinstallationen habe erneuern müssen, bestehe unter Umständen Anspruch auf eine Erstattung.

Diese richte sich jedoch nicht nach den Aufwendungen, sondern nach der Erhöhung des Verkehrswertes der Wohnung.

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