Treppenhaus:Treppendienst für Hausbesitzer

Eigentümer müssen das Treppenhaus in Stand halten.

Eigentümer von Mietshäusern dürfen nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts Treppen und Hausdurchfahrten nicht verlottern lassen.

Mit dem Urteil wurde die Klage eines Berliner Eigentümers zurückgewiesen, der die Auflagen des Wohnungsaufsichtsamtes zum Malern und Ausbessern von Putzschäden nicht akzeptieren wollte.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Kosten für die Beseitigung der Mängel aus den eingenommenen Mieten aufgebracht werden können, urteilten die Berliner Verwaltungsrichter. Eigentümer müssten dann ihr sonstiges Vermögen einsetzen.

Ohne Bedeutung sei auch, dass die Bewohner eine niedrigere Miete zahlen als Mieter vergleichbarer Wohnungen mit einem ordentlichen Treppenhaus.

Die Pflicht zur Instandhaltung diene nicht nur den privaten Interessen der Bewohnern, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Wohnungsbestandes, hieß es in der Urteilsbegründung.

Der schlechte Zustand des Hauses sei im vorliegenden Streitfall so gravierend gewesen, dass eine "durchschnittlich empfindliche Person" Treppenräume und Hausdurchfahrt nur mit Widerwillen betreten könne und Besucher abgestoßen würden. In dem umstrittenen Haus war laut Angaben seit 1973 nicht mehr renoviert worden, die Farbanstriche waren verschmutzt und teilweise abgeplatzt.

Aktenzeichen: Verwaltungsbericht Berlin VG 22 A 241.98

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