Ein heruntergekommenes Treppenhaus berechtigt den Mieter nicht, die Miete zu kürzen. "Optische Mängel" des Treppenhauses, der Hauseingangstür und der Fassade beeinträchtigten den Mietgebrauch nicht so sehr, dass eine Mietminderung gerechtfertigt sei, berichtet der Hamburger Mieterverein.
Er beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichtes Hamburg. Anders sei das unter Umständen, wenn das Mietobjekt in besonderem Maße auch der Repräsentation diene, etwa als Geschäftsraum mit Publikumsverkehr.
Aktenzeichen: Amtsgericht Hamburg 43 a C 104/01.
(sueddeutsche.de/ dpa)