Treppenhaus:Dreimal wöchentlich putzen ist zu viel

Viele Betriebskostenabrechnungen sind zu hoch. Sie müssen wirtschaflich sein und überprüfbar bleiben.

Das Landgericht Hamburg hat bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen mehrere typische Fehler festgestellt und die Vermieterforderungen zusammengestrochen.

So wurden die Hausreinigungskosten als unwirtschaftlich eingestuft. Wenn das Treppenhaus dreimal wöchentlich gereinigt wird, ist das nach Auffassung der Richter zu viel. Zweimaliges Reinigen pro Woche wäre ausreichend gewesen. Von den abgerechneten Hausreinigungskosten werden 33 Prozent abgezogen.

Die Kosten der Fahrstuhlwartung können - soweit vertraglich vereinbart - als Betriebskosten abgerechnet werden. Werden gleichzeitig - pauschal - auch Instandhaltungskosten, zum Beispiel über einen Vollwartungsvertrag abgerechnet, müssen die Kosten hierfür heraus gerechnet werden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnungen und Gewerberäume) muss bei der Aufteilung der Grundsteuerkosten zwischen Wohnungen und Gewerberäumen getrennt werden. Pauschale und ungenaue Abgrenzungen, die für die Mieter Mehrkosten wegen der Gewerbeobjekte mit sich bringen, sind ungerecht und daher unwirksam.

Schließlich: Wenn sich von einem Jahr zum anderen die Kosten für Wasser und Abwasser verdoppeln, ist das unplausibel. Der Vermieter muss die "Plausibilitätslücke" ausfüllen, das heißt, er muss die Kostensteigerung erklären, sonst bekommt er nicht die geforderten Beträge.

(LG Hamburg 316 S 15/00)

(Quelle: sueddeutsche.de/sid)

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