Tipp:Immobilien billig vererben

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Erbschaftssteuerrecht wird sich wohl bald ändern. Experten raten: "Erblasser sollten schnell handeln."

Ob in der Familie oder im Unternehmen - die Vermögensübertragung von einer Generation auf die nächste sollte der Allgemeinen Deutschen Direktbank (DiBa) zufolge nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Denn: Mitte August entschied der Bundesfinanzhof, dass das Gesetz zur Erbschafts- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig ist, das Bundesverfassungsgericht solle nun prüfen. Für die Betroffenen heißt das laut Diba: "Die Uhr tickt." Denn noch gilt das alte Recht.

Immobilien im Vorteil

Das Problem in der geltenden Rechtslage sah der Bundesfinanzhof darin, dass gegenwärtig Grundstücke im Schnitt mit 40 Prozent des so genannten Marktpreises bewertet werden. Sonstiges Vermögen, etwa Bargeld und Aktien, werde dagegen zu Marktpreisen gerechnet. Doch der Gleichheitsgrundsatz verlange, dass die Steuerpflichtigen gleichmäßig belastet werden. Falls das Bundesverfassungsgericht den Bedenken folgt, drohen Erben von bisher begünstigtem Vermögen deutlich höhere Steuern.

Neues Gesetz steht bevor

Damit dürfte nach Ansicht der DiBa "das Ende der aktuellen Bestimmungen wohl eingeläutet" sein. Zwar habe die Bundesregierung ab 1996 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts das Erbschaftssteuerrecht geändert. Dies sei allerdings nur halbherzig geschehen. "Die zu erwartende erneute Aufforderung aus Karlsruhe, hier endlich für mehr Gerechtigkeit zu sorgen, dürften die klammen Finanzpolitiker gleichzeitig für eine kräftige Steuererhöhung nutzen."

Vorläufiger Bescheid

Daher gelte: "Vermögende Familien und Firmenbesitzer sollten schnell handeln." Außerdem sollten sich Betroffene "nicht durch die Tatsache verunsichern lassen, dass die Finanzämter seit Dezember 2001 alle Erbschaftssteuer-Bescheide nur noch vorläufig ausstellen - wegen des laufenden Gerichtsverfahrens". Denn: Die Steuerzahler seien vor einer Änderung, die zu ihren Lasten ginge, geschützt.

Freibeträge mehrfach nutzen

Familien sollten jetzt auf jeden Fall die Erbplanung überdenken. "Sie werden nach Aufstellung einer Vermögensbilanz überraschend feststellen, dass auch sie jetzt handeln müssen." Nach der zu erwartenden Bewertungsänderung dürften die Erbschaftssteuer-Freibeträge oftmals nicht mehr ausreichen, so die Bank. "Selbst die 307.000 Euro beziehungsweise die 205.000 Euro, die der Ehegatte beziehungsweise ein Kind pro Elternteil steuerfrei bekommt, sind durch das Familieneigenheim (zum Marktpreis!) Und eine kleine Summe Bargeld schnell aufgebraucht.".

Immobilie übertragen

Um sich die Bewertungs-Vorteile bei Immobilien zu sichern, sei es nicht nötig, eine Immobilie zu übertragen. "Bereits die Ankündigung reicht aus, um das Finanzamt milde zu stimmen." Dabei übertrage der Erblasser Geld oder Wertpapiere mit der Auflage, ein im Schenkungs- oder Erbvertrag konkret benanntes Gebäude oder ein Grundstück zu kaufen. "Bei dieser so genannten mittelbaren Schenkung berechnet sich die Erbschaftssteuer nicht nach dem Wert des Geldes, sondern nach dem im Regelfall niedrigeren steuerlichen Wert der Immobilie."

Geld schenken für ein Haus

Die gleichen Steuervergünstigungen würden auch gewährt, wenn das Kind bereits ein unbebautes Grundstück besitzt, und die Eltern Geld schenken, damit ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden kann.

Frühzeitig Vermögen zu übertragen, habe zudem den Vorteil, dass die Erben Freibeträge mehrfach nutzen können. "Alle zehn Jahre gelten die Freibeträge neu in voller Höhe. Schenken also Eltern den Kindern mit 60 Jahren Vermögen bis zur Höhe des 205.000 Euro-Freibetrags (wenn beide Eltern schenken, fließt die doppelte Summe steuerfrei), können sie das mit 70 Jahren steuerfrei wiederholen."

Sicherheiten für die großzügigen Geber

Trotz dieser Steuerspar-Aussichten zögerten viele Familien. "Die ältere Generation hat häufig Angst, durch diesen Schritt die Kontrolle über die geschaffenen Werte zu verlieren und von den Nachkommen übervorteilt zu werden." Doch das sei kein Grund, auf die Steuerersparnis zu verzichten. "Absichern können sich die Betroffenen mit Hilfe eines Nießbrauchs. Dieser sichert die Rechte an einer Immobilie oder an einem Unternehmen oder an den erzielten Einnahmen." (Aktenzeichen II R 61/99)

(sueddeustche.de/ AP)

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