Steuern:Die Sache mit den Betreuungskosten

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Das Finanzministerium hat das Absetzen von Ausgaben für die Kinderbetreuung spezifiziert - und erleichtert.

Rolf Winkel

Die Betreuungskosten für Kinder finden beim Fiskus stärkere Berücksichtigung. Die genauen Regeln hierfür hat das Bundesfinanzministerium jüngst in einem Rundschreiben an die Finanzämter mitgeteilt. Die neuen Regeln gelten rückwirkend zu Anfang 2006, sind also bei der Steuererklärung für das vergangene Jahr relevant (Geschäftszeichen: IV C4 - S2221-2/07).

(Foto: Foto: ddp)

Generell gilt: Betreuungskosten für Kinder, die zwischen drei und fünf Jahre alt sind, können alle Eltern von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Günstigere Regelungen gelten für Doppelverdiener und für erwerbstätige Alleinerziehende: Diese können jetzt die Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von einschließlich 13 Jahre absetzen.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Das Finanzamt erkennt allerdings nicht die vollen Kosten an, sondern nur zwei Drittel und höchstens 4000 Euro pro Kind. Die Kosten werden nicht auf den Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit noch 920 Euro angerechnet.

Gerade wenn kleinere Kinder zu versorgen sind, übt einer der Ehepartner - meist die Frau - oft nur einen Mini-job aus. Auch in diesem Fall greifen häufig die Doppelverdiener-Regelungen. Nach dem Rundschreiben des Ministeriums kann bei einer Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Woche davon ausgegangen werden, dass Kinderbetreuungskosten "erwerbsbedingt anfallen" - also absetzbar sind. Dies gilt natürlich nur, wenn der andere Partner normale Erwerbseinkünfte hat, für die Steuern gezahlt werden müssen.

Krabbelgruppe

Als Ausgaben für Kinderbetreuung werden neben Kindergarten- und Hortgebühren die Kosten für eine Krabbelgruppe, eine Tagesmutter oder die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt (etwa durch eine Mini-Jobberin) anerkannt.

Auch die Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft können geltend gemacht werden. Soweit nichts anderes nachgewiesen wird, könne - so das Ministerium - davon ausgegangen werden, dass 50 Prozent der Arbeit eines Au-pairs auf die Kinderbetreuung entfallen. Falls der Vertrag zwischen der Gastfamilie und der Au-pair-Kraft eine andere Aufteilung vorsieht, wird diese berücksichtigt.

Erstattung von Betreuungskosten

Im Rundschreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch "Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen)" steuerlich anzuerkennen seien, wenn sie für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes "einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten)" erfolgt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Die Aufwendungen müssen künftig durch eine detaillierte Rechnung belegt werden. Eine einfache Quittung reicht also nicht aus. Dies gilt allerdings noch nicht für das vergangene Jahr. Für 2006 reicht es beispielsweise, dem Finanzamt eine "Bestätigung der Tagesmutter" oder einer anderen Betreuungsperson zu präsentieren. Nicht zu beanstanden sei es, wenn für 2006 keine Rechnungen oder Kontobelege vorgelegt werden.

© SZ vom 21.3.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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