Steuerdaten aus Liechtenstein:Geheimgang zur Bergfestung

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Warum die Verwertung der Liechtensteiner Steuerdaten, die der BND dem deutschen Fiskus verkauft hat, zulässig ist.

Andreas Zielcke

Einen unschöneren Bärendienst könnten die Verteidiger der Steuersünder dem Staat Liechtenstein nicht leisten, indem sie das "Beweisverwertungsverbot" ins Spiel brachten. Im ersten Moment freilich ist ihr Reflex verständlich.

Der Informant hat sich strafbar gemacht - und erhält vom BND fünf Millionen Euro. (Foto: Foto: AP)

Denn in der Tat liegt es nahe, dass sich die Beschuldigten, denen aufgrund der dem BND übergebenen DVD nun Steuerhinterziehung vorgeworfen und wohl auch nachgewiesen wird, auf das vermeintliche Verwertungsverbot berufen.

Wie auch immer der Informant die Daten erlangt hat, ohne strafbare Handlungen - Verrat von Geschäftsgeheimnissen vor allem - konnte er sie nicht beschaffen und Dritten überlassen, weder nach liechtensteinischem noch nach deutschem Recht. Und zur Belohnung erhält er dafür auch noch vom BND fünf Millionen Euro.

Die so herausgeschmuggelten und angekauften Beweise sind ohne Zweifel anrüchig, selbst wenn man unterstellt, dass der BND und die deutschen Steuerbehörden nicht zu jenen Straftaten angestiftet haben. Sie sind anrüchig, weil der deutsche Fiskus im Ergebnis von den Straftaten des Informanten profitiert.

Folgt daraus aber auch das Verbot, die so erlangten Daten in Strafprozessen gegen die Steuersünder zu verwerten? Um hier zu urteilen, kommt man nicht umhin, die Praxis des Liechtensteiner Staates einer höchst peinlichen Prüfung und Bewertung zu unterziehen.

Der tiefere Grund des Verbots, dubios beschaffte Beweise zu verwerten, liegt darin, bestimmte Ermittlungstechniken kategorisch als grundrechtswidrig auszuschließen (Foltern, illegales Abhören etc.).

Andere Techniken werden nur ausgeschlossen, soweit sie legitime staatliche oder private Interessen schützen, etwa das berühmte, wenn auch in Deutschland sehr löchrige Bankgeheimnis.

Nun können sich, was das Letztere betrifft, natürlich auch Liechtensteins Banken auf ihr Bankgeheimnis berufen. Doch bliebe man rechtlich blind, bezöge man nicht den Kontext dieses sehr speziellen Geheimnisses ein.

Liechtenstein stellt mit vollem staatlichen Unrechtsbewusstsein einen klandestinen Finanzplatz zur Verfügung, der zur systematischen Steuerhinterziehung zulasten der umliegenden Länder einlädt, ja anstiftet.

Die Metapher vom modernen "Raubrittertum" dieser Bergfestung hat ihren rechtlichen Sinn. Weil Liechtensteins Banken, aber eben auch der Staat, der den passenden gesetzlichen Schutz liefert, mit den Steuerhinterziehern und -betrügern in großem Stil kollaborieren, ist es ausländischen Behörden verwehrt, auf dem ordentlichen Weg der Rechtshilfe den Steuersündern auf die Spur zu kommen.

Damit nötigt Liechtenstein, das sich auch auf jahrzehntelanges politisches Verlangen nach Rechtshilfe in Steuersachen taub stellt, den deutschen Fiskus zu heimlichen, zu anrüchigen Methoden. Der Sinn des Verbots, so gewonnene Beweise zu verwerten, würde sich hier ins Gegenteil verkehren - es gäbe dem systematischen kriminellen Treiben in dem Alpenstaat rechtliche Deckung.

© SZ vom 19.02.2008/jkr - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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