Sonderkündigungsrecht:"Unter einem Dach" läuft's anders

Wohnen Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus, haben Mieter einen geringeren Kündigungsschutz als üblich.

Denn dem Vermieter steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Darauf macht der Deutsche Mieterbund in Berlin aufmerksam.

Das bedeutet, dass der Vermieter das Mietverhältnis praktisch ohne Grund kündigen kann. Er kann also auch dann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kein Eigenbedarf vorliegt und auch keine sogenannte Verwertungskündigung in Betracht kommt.

Fälle, in denen beide Parteien in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wohnen, fallen ebenfalls unter diese Regelung.

Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate, erläutert der Mieterbund. Bei einer Mietzeit bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist dann also statt drei Monaten sechs Monate. Wohnt der Mieter länger als fünf Jahre in seiner Wohnung, gilt anstelle der sechsmonatigen eine neunmonatige Kündigungsfrist. Nach mehr als acht Jahren Mietdauer gelten zwölf statt neun Monate Kündigungsfrist.

Einer Sonderkündigung durch den Vermieter kann der Mieter mit Stützung auf die Sozialklausel widersprechen. Das ist laut dem Mieterbund insbesondere dann Erfolg versprechend, wenn auf Seiten des Mieters Härtegründe vorliegen, die für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen.

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