Schwarzarbeit:Vermieter als Steuereintreiber

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Eigentümerverband prangert neue "Bauabzugssteuer" an.

Marianne E. Haas

(SZ vom 10./11.11.2001) "Vermieter sind seit jeher das Inkassobüro der Städte und Gemeinden", klagt Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V. (Haus+Grund). Sie müssten unter anderem die Entsorgung des Mülls, der von ihren Mietern produziert wird, und die Kosten des Wassers und Abwassers, das sie verbrauchen, an die Kommune bezahlen und versuchen, diese von den Mietern erstattet zu bekommen. "Ist der Mietvertrag nicht entsprechend gestaltet oder der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter darauf sitzen."

Vermieter mit Haftung

Das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), das "klammheimlich" verabschiedet worden sei, gehe jetzt sogar noch einen Schritt weiter. Danach sollen Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch für Steuerrückstände von Handwerksbetrieben haften, die sie mit Baumaßnahmen an ihrem Anwesen beauftragt haben.

Nach der Neufassung der Paragrafen 48 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind vom 1. Januar 2002 an private und nicht umsatzsteuerpflichtige Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verpflichtet, von Handwerkerrechnungen 15 Prozent des Bruttobetrages abzuziehen und diese an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abzuführen. Stürzer: "Dies betrifft sämtliche Handwerkerleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen und gilt unabhängig davon, ob der Betriebssitz im In- oder Ausland ist. Der Vermieter haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag."

Ausnahme der Regel

Ein Abzug sei nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechnungsbetrag unter der sogenannten Bagatellgrenze des Paragrafen 48 Absatz 2 Satz 1 EStG, neue Fassung, liegt: Euro 5000 beziehungsweise 15 000 bei umsatzsteuerfreier Vermietung, oder wenn der beauftragte Handwerksbetrieb eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegt, die er bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen kann.In diesem Zusammenhang, so Stürzer, lässt das Gesetz zahlreiche Fragen offen, zum Beispiel, wie genau der Vermieter eine solche ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung prüfen muss, da er für den Steuerabzug auch dann haftet, wenn er wegen "grober Fahrlässigkeit" nicht erkannt hat, dass sie durch falsche Angaben erwirkt wurde.

Nachteile für den Vermieter

"Der Zweck des Gesetzes wird sich darin erschöpfen, der Finanzverwaltung ein Druckmittel gegen säumige Handwerksbetriebe in die Hand zu geben, da Firmen mit Steuerrückständen keine Freistellungsbescheinigung erhalten. Dies geht jedoch auf Kosten der privaten Vermieter, die dadurch mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und unüberschaubaren Haftungsrisiken belastet werden."

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