Schuldnerschutz & Co.:"Ganz besondere Umstände"

Anleger, die eine Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erworbenen haben, können nach dem Zuschlag durchaus noch böse Überraschungen erleben.

Wohnt der frühere Besitzer noch in dem Haus oder der Wohnung, kann er die Räumung und Herausgabe verhindern, wenn dies wegen "ganz besonderer Umstände, eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist" (Schuldnerschutz in der Zivilprozessordnung), wie die Stiftung Warentest in der September-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest berichtet. Das wäre etwa der Fall, wenn der Bewohner akut selbstmordgefährdet sei.

Der Voreigentümer haftet den Angaben zufolge nicht für Mängel. Der neue Besitzer könne keine Gewährleistungs-Ansprüche gegen ihn oder andere geltend machen. Möglicherweise müssen nicht im Grundbuch eingetragene Baulasten oder Wohnungsbindungen übernommen werden.

Einen Mieter der Immobilie kann der Neubesitzer den Angaben zufolge übrigens nur dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an Eigenbedarf hat.

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