Schriftverkehr:Textform statt Schriftform

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Ein neues Verfahren soll Mietern und Vermietern den Umgang erleichtern.

Andrea Nasemann

(SZ 31.08.2001) Für Vermieter ist seit dem 1. August das Leben ein kleines bisschen leichter geworden: Statt der Schriftform, also der eigenhändigen Unterschrift unter ein Schriftstück, kann nun in bestimmten Fällen die so genannte Textform ausreichen. Es genügt dann, wenn aus dem Schriftstück klar hervorgeht, wer der Aussteller ist. Der Vermieter muss die Erklärung also nicht immer eigenhändig unterschreiben.

Form wahren per E-Mail

Nach dem Gesetz zur "Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" kann zum Beispiel die Form dann gewahrt sein, wenn der Vermieter eine Fotokopie, ein Fax oder eine auch E-Mail an den Mieter schickt. Natürlich ist auch ein Faksimile-Stempel in diesem Sinne dann wirksam.

Ankündigungen per Textform

Die Textform ersetzt die Schriftform etwa dann, wenn der Vermieter eine Modernisierung ankündigt (Paragraf 554 Absatz 3 BGB).

Will der Vermieter auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung umstellen (Paragraf 556a Absatz 2 BGB) oder wollen Mieter oder Vermieter die laufenden Vorauszahlungen anpassen (Paragraf 560 Absatz 4 BGB), kann ebenfalls Textform ausreichen.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter von seinem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (Paragraf 556b Absatz 2 BGB). Will der Vermieter die Miete erhöhen, kann er natürlich das Ankündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben.

Notwendig ist seine Unterschrift aber dann nicht mehr, wenn die Person des Erklärenden, also des Vermieters, genannt wird und das Ende des Textes durch eine Nachbildung der Namensunterschrift wie "gezeichnet Meier" deutlich wird (Paragraf 558a Absatz 1, 559b Absatz 1 BGB).

Brief mit Unterschrift

Für den Abschluss des Mietvertrags oder auch etwa für eine Kündigung des Mietverhältnisses wird allerdings nach wie vor die eigenhändige Unterschrift des Vermieters unter das Kündigungsschreiben verlangt (Paragraf 568 Absatz 1 BGB).

So wurde mit der Einführung der Textform zwar der Umgang untereinander vereinfacht und die neuen elektronischen Medien ins Mietrecht einbezogen. Die Schriftform ist aber immer dann vorgeschrieben, wenn damit eine besondere Warnfunktion verbunden ist.

Problem mit der E-Mail

Nach Einschätzung des Mieterbundes werden die meisten Vermieter aber noch auf Nummer sicher gehen: Da es keine Vorschrift gibt, den E-Mail-Kasten einmal täglich zu "leeren", liegt im Streitfall die Beweislast beim Vermieter. Dies kann knifflig werden, wenn mit dem Zugang des Schreibens beispielsweise Fristen verbunden sind.

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