Schönheitsreparaturen:Schnelles Verfallsdatum

Ersatzansprüche des Vermieters verjähren nach sechs Monaten.

Zieht der Mieter aus und führt keine Schönheitsreparaturen durch, muss der Vermieter innerhalb sechs Monate seine Ersatzansprüche geltend machen. Nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) gilt dies für die Renovierungskosten, die der Vermieter übernommen hat und für einen eventuellen Mietausfall, wenn eine Neuvermietung erst nach Abschluss der Arbeiten möglich ist.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Vermieters gegen dessen früheren Mieter ab. Der Mieter hatte nach seinem Auszug die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen versäumt. Der Kläger verlangte daher die Kostenübernahme für die von ihm vorfinanzierten Renovierungsarbeiten und Schadensersatz wegen Mietausfalls.

Vom OLG musste sich der Kläger sagen lassen, beide möglichen Ansprüche seien verjährt. Denn er habe seine Ansprüche nicht innerhalb eines halben Jahres geltend gemacht. Für alle Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gelte jedoch einheitlich eine kurze Verjährungsfrist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten im Interesse der Rechtssicherheit Mietverhältnisse rasch abgewickelt werden.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz 9 U 1480/00.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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