Schönheitsreparaturen:Malern wie ein Profi

Nicht Fachmänner, aber wie Fachmänner müssen Mieter die Wohnung streichen.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nicht unbedingt ein Handwerker beauftragt werden muss für Schönheitsreparaturen. Ein Urteil des Landgerichts Berlin erlaubt, dass der Mieter auch selbst die Schönheitsreparaturen durchführen darf - wenn denn die Eigenleistung eine Mindestqualität erfüllt.

Selber, aber fachmännisch streichen

In dem entsprechenden Fall hatte ein Mieter in Eigenregie Farben und Tapeten besorgt und selbst gearbeitet. Damit war zwar er selbst, nicht aber der Eigentümer der Immobilie zufrieden, der sich unter anderem über ungleichen und scheckigen Farbauftrag beschwerte.

Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, ging es vor Gericht. Das Urteil: Der Mieter habe eine Arbeit in "Hobbyqualität" vorgelegt, beschied eine Zivilkammer nach der Begutachtung der Maler- und Tapezierkünste. Das aber sei zu wenig für eine Schönheitsreparatur. Der Vermieter konnte darauf bestehen, dass die Türen und Wände noch einmal fachmännisch gestrichen beziehungsweise tapeziert werden.

Aktenzeichen: Landgericht Berlin 65 S 504/99

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