Schönheitsreparaturen:Das Blaue vom Himmel

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Der Mieter kann in seiner Wohnung den Ton angeben. Zieht er aus, muss er Wände und Türen frisch malern, aber der Vermieter darf nicht nur weiß akzeptieren.

Während der Mietzeit kann der Mieter den Ton angeben. Zieht er aber aus, ist sein Geschmack nicht mehr gefragt, fachgerecht und neutral ist nun angesagt: zu bunte Wände, Decken, Türen oder Heizungsröhre in Lila, Schwarz, Rot oder Grellgelb sind also unzulässig, aber gedeckte Fraben wie hellblau oder eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven sind zum Beispiel erlaubt.

Hellblau ist erlaubt

Ein Vermieter kann von seinem Mieter also nicht erzwingen, dass dieser bei Auszug die hellblauen Wände weiß streicht. So das Urteil des Landgerichts Lübeck.

Der Vermieter hat in den Mietvertrag neben der Vereinbarung diverser Schönheitsreparaturen folgenden Passus aufgenommen: "Alle Mieträume sind bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben." Doch nach dem Auszug eines Mieters fand er im Flur der Wohnung eine hellblau marmorierte Tapete vor.

Danach stritt er vor Gericht darum, dass die Wände wieder in den vereinbarten weißen Zustand gebracht würden. Doch die Richter hätten sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Solange der Mieter die Räume nicht durch extreme Farbgestaltung verunstalte, müsse man ihm gewisse Freiheiten einräumen. Eine hellblau marmorierte Tapete gehöre dazu.

Nur bei extremen und schrillen Farben wie Lila, Schwarz, Rot oder eben Giftgelb verträten die Gerichte die Ansicht, dass dies dem Eigentümer oder auch einem neuen Mieter nicht zuzumuten sei.

Aktenzeichen: Landgericht Lübeck 14 S 221/00.

Gelb, rot und blau dürfen nicht bleiben

Ein Mieter hatte die Räume seiner Wohnung gelb, rot und blau gestrichen und teilweise mit einem Muster in zwei Brauntönen versehen. Mieter hätten zwar generell das Recht, ihre Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, urteilte das Kammergericht Berlin. Aber wenn sich die Wohnung in diesem Zustand nicht weitervermieten lässt, muss der alte Mieter die Renovierungskosten übernehmen.

Urteil: Kammergericht Berlin 8 U 211/04.

Harry Potter bleibt kleben

Das Kleben von Mustertapeten und einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer ist erlaubt, hält sich im Rahmen des Üblichen und gehört zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch, entschied das Landgericht Berlin.

Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes hatte der Vermieter nach Auszug der Mieter verlangt, Tapete und Bordüre zu beseitigen und Schadensersatz gefordert. Zu Unrecht. Aufgrund der kurzen Wohndauer von etwa 1,5 Jahren und weil die Mieter schon bei Vertragsbeginn renovieren mussten, waren sie beim Auszug nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Das Landgericht wies darauf hin, dass Mieter, die die neue Wohnung selbst renovieren müssen, in der Wahl von Farbe und Material und in Bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei sind. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit werden erst dann überschritten, wenn die Mieter äußerst ungewöhnliche Farbkombinationen bzw. Farbwahlen treffen.

Dagegen ist der Mieter nicht von vornherein verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Er darf sich, so der Deutsche Mieterbund, individuell einrichten, zumindest so lange es im Rahmen des Üblichen bleibt. Hierzu gehört auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer, bestätigten die Berliner Richter.

Aktenzeichen: Landgericht Berlin 62 S 87/05.

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