Schlüssel:Entscheidungen über Schloss und Riegel

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Die Rechtslage klärt auf über Besitzer, Anzahl und Verlust.

Andrea Naseman

Schon zu Beginn ihres Verhältnisses müssen Vermieter und Mieter sich einig sein, wer einen Schlüssel bekommt. Gerät der Schlüssel später in falsche Hände, ist Streit programmiert. Denn nur ein neues - kostspieliges - Schloss kann die Sicherheit übernehmen für Haus, Wohnung und Bewohner.

Den Schlüssel nicht leichtfertig aus der Hand geben - hohe Kosten drohen. (Foto: Foto: Photodisc)

Schlüsselfiguren: Anzahl der Schlüssel

Schon bei der Wohnungsübernahme bieten sich viele Möglichkeiten, über das Thema Hausschlüssel zu streiten: Wie viele Schlüssel der Mieter verlangen kann, richtet sich nach der Anzahl der erwachsenen Bewohner.

Zusätzliche Schlüssel kann der Mieter verlangen für:Pflegedienst, Babysitter, Tagesmutter,Putzhilfe, Untermieter, wenn der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat.

Schießt der Mieter allerdings übers Ziel hinaus, indem er mehr Schlüssel verlangt, als ihm zustehen, muss er diese auf eigene Kosten anfertigen lassen.

Der Vermieter muss dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses nicht nur den Wohnungs- und Haustürschlüssel, sondern auch die Schlüssel für Briefkasten, Garage und Keller aushändigen.

Schlüsselreiz: Vermieter braucht Erlaubnis

Auch über die Frage, ob der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten darf, wird viel gestritten.

Hier gilt: Nur wenn der Mieter ausdrücklich zugestimmt hat, darf der Vermieter einen Schlüssel bunkern. Doch selbst wenn dies der Fall ist, darf er die Wohnung nicht in Abwesenheit des Mieters betreten. Dies wäre ein Hausfriedensbruch, der den Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt (Landgericht Berlin, Urteil vom 9.Februar 1999, 64 S 305/98).

Schlüsselstellung: Den Notfall einplanen

Allerdings muss der Mieter dafür sorgen, dass die Wohnung im Notfall betreten werden kann. Fährt er in Urlaub, muss er einen Schlüssel beim Hausmeister oder einem Wohnungsnachbarn deponieren und dies dem Vermieter mitteilen.

Andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn in der Zwischenzeit in der Wohnung ein Schaden eingetreten ist.

Schlüsselposition: Verlust des Schlüssels

Kommt dem Mieter ein Schlüssel abhanden, muss er den Vermieter darüber informieren. Muss deshalb das Schloss ausgewechselt werden, kann der Mieter nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn ihn ein Verschulden am Verlust trifft.

Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn zum Beispiel ein Rucksack gestohlen wird, darin Geldbeutel, Ausweis und Hausschlüssel. Das Amtsgericht Hamburg entschied: Soweit dem Mieter keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist, kann der Vermieter keinen Schadenersatz fordern (Urteil vom 26.August 1999, 47 C 178/99).

Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter - unabhängig von einem Verschulden des Mieters - berechtigt ist, auf Kosten des Mieters ein neues Schloss einzubauen, ist aber unwirksam (Landgericht Hamburg, Urteil vom 14. Juli 1998, 316 S 55/ 98). Der Mieter muss auch dann den neuen Schlüssel nicht bezahlen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Schlüsselfertig: Zum Auszug alle zurück

Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, muss er dem Vermieter oder dem Verwalter sämtliche Schlüssel persönlich zurückgeben.

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