Schadenersatz:Regen in der Wohnung

Der BHG will, dass der Vermieter den Schaden zahlt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern gestärkt, wenn ein Mangel am Wohnraum die Möbel des Mieters ruiniert. Der richterliche Beschluss will, dass Vermieter ab sofort auch dann Schadenersatz leisten, wenn sie den Schaden durch "leichte Fahrlässigkeit" verursacht haben.

Bislang hafteten Vermieter nur bei "Vorsatz" oder "grober Fahrlässigkeit". Der BGH erklärte mit der Grundsatzentscheidung nun diese Haftungseinschränkungen in den Klauseln von Formularmietverträgen für unwirksam.

Im zu Grunde liegenden Fall war über ein undichtes Flachdach Regenwasser in eine Wohnung in Hamburg eingedrungen und hatte am Mobiliar des Mieters Schäden in Höhe von rund 25.000 Mark (12.780 Euro) verursacht. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dachhaut altersbedingt spröde geworden war und deshalb "besonderer Beobachtung bedurft" habe. Dieser Kontrollpflicht war der Hausbesitzer allerdings nicht nachgekommen.

Der BGH begründete seinen Beschluss damit, dass die Klauseln, wonach der Vermieter nur bei "Vorsatz" oder "grober Fahrlässigkeit" hafte, eine unzulässige Einschränkung der Mieterrechte sei: Mieter könnten sich gegen solche Schäden überlicherweise nicht versichern.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof KarlsruheVIII ZR 1/01

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