Schadenersatz:Apfel auf dem teuren Stein

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Besuch kann etwas Ätzendes sein, vor allem wenn Apfelsaft auf den edlen Marmor tropft. Die Gastgeber verlangten 8700 Euro Schadenersatz.

Marmor reagiert auf Apfelsaft

Nichts fürchten Gastgeber mehr als verschütteten Rotwein, der einen Teppichboden gründlich ruinieren kann. Doch auch beim Genuss von nichtalkoholischen Getränken ist man vor größeren Schäden nicht gefeit. Das beweist ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandeln musste. Eine Frau war bei Bekannten zu Besuch und verschüttete dort versehentlich den Apfelsaft, der ihr von den Gastgebern serviert worden war.

Das Fatale daran: Der wertvolle Marmorboden, auf dem das Getränk landete, war äußerst empfindlich. Bei ungünstigem Lichteinfall und bei genauem Hinsehen waren Flecken auf dem Marmor zu entdecken. Die feinsinnigen Hauseigentümer wollten sich damit nicht abfinden und verklagten die Frau auf Ersatz des kompletten Fußbodens. Eine Neuverlegung hätte rund 8700 Euro gekostet.

Ganz so weit wollten die Richter dann doch nicht gehen. Sie entschieden, dass ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 970 Euro für den "Schandfleck" ausreichen müsse. Auch damit dürfte es sich zweifelsohne noch um einen der teuersten Apfelsäfte der Geschichte gehandelt haben. (Aktenzeichen 22 U 166/99)

Stein im Brett

Gerade im glatten Winter drückt sich Splitt in die Profilsohle und folgt bis in die Wohnung. Lässt der Besuch die Schuhe an den Füßen, können festgeklemmte Steinchen tiefe Spuren hinterlassen auf dem Parkett. Wer muss den Schaden zahlen?

Eine Gastgeberin verlangte von ihrem Bekannten Schadenersatz für die Kratzer im Boden. Er sah seine Schuld ein, wollte aber nicht zahlen für den Patzer. Die Frau setzte die Freundschaft aufs Spiel und stritt vor Gericht um Wiedergutmachung.

Der Richter stellte sich auf die Seite des Besuchers: Es sei unüblich und deshalb nicht erforderlich, dass ein Gast bei Betreten einer fremden Wohnung seine Schuhe auf der Fußmatte abtrete und gleichzeitig die Sohle kontrolliere auf Rest-Steinchen. Gleichermaßen sei ein Besucher nicht verpflichtet, seine Schuhe in einer fremden Wohnung auszuziehen.

Aktenzeichen: Amtsgericht Siegburg 4 C 53/01.

(sueddeutsche.de/ anwalt-suchservice.de/ LBS)

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