Satellitenanschluss:Extra-Anschluss

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Mieter mit Sonderrechten.

Ausländische Mieter haben ein spezielles, schützenwertes Interesse an fremdsprachigen Sendern ihres Heimatlandes. Aber sie dürfen gegen den Willen des Vermieters keine Satellitenantenne am Haus anbringen, wenn sie ihre heimischen Fernsehprogramme per Kabel empfangen können. Das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 118/04) entschieden.

Damit wies das Gericht die Klage eines russischen Staatsangehörigen ab, der an einem Mehrfamilienhaus in Calbe (Sachsen-Anhalt) eine 80 Zentimeter große "Schüssel" anbringen wollte. Laut BGH hatte er die Möglichkeit, über einen - erschwinglichen - Decoder fünf russische Programme über das Fernsehkabel zu empfangen.

Das Grundgesetz gewährt Ausländern das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Diesen Anspruch können ausländlische Mieter bei ihrem Vermieter durchsetzen. Sie dürfen also Vorrichtungen zum Empfang heimischer Fernsehprogramme installieren lassen. Das hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 entschieden (Urteil des BVerfG veröffentlicht in der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht", 1994, 251). Wer dauerhaft in Deutschland lebe, habe ein anerkennenswertes Interesse, sich über das Geschehen in seinem Herkunftsland zu informieren und so die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten, befand das Bundesverfassungsgericht.

In diesem Fall überwiege allerdings das Eigentumsrecht des Vermieters. Das Landgericht Magdeburg habe festgestellt, dass eine Parabolantenne das Gesamtbild der Gebäudefassade erheblich beeinträchtigen würde. Deshalb muss sich der Mieter mit den per Decoder empfangbaren Programmpaket "Digi-KABEL Rus" begnügen, obwohl ihm über Antenne noch mehr Programme zugänglich wären.

Nach einer Mitteilung des Deutschen Mieterbunds können Ausländer auch nach der BGH-Entscheidung in der Regel auf eigene Kosten Satellitenschüsseln anbringen lassen, wenn sie ihre Heimatsender nicht per Kabel empfangen können. Weil in diesem Fall aber der Kabelempfang möglich gewesen sei, habe der BGH die Mehrkosten für einen Decoder als zumutbar erachtet.

Auch Deutsche können Sonderrechte durchsetzen: Ein Auslandsjournalist braucht aus beruflichen Gründen Auslandsprogramme, die er mit dem Kabelanschluss oder mit der Gemeinschaftsantenne nicht empfangen kann. Das gleiche Recht hat auch ein Dolmetscher.

Parabolantennen auf dem Balkon

Soll eine Antenne auf dem Balkon die gewünschten Programme einfangen, dürfen sie keine riesigen Ausmaße annehmen. Gegen kleine Modell dürfen Vermieter oder Eigentümergemeinschaft nichts einwenden. Allerdings muss der Mieter seinen Vermieter unterrichten, der Anbau muss baurechtlich zulässig sein und die Antenne muss an einem Ort stehen, an dem sie am wenigsten optisch stört. Richtet die Antenne Schaden an - der Wind weht sie auf ein Auto - haftet der Mieter.

Eine Bedingung für die erlaubte Parabolantenne: Im Mehrfamilienhaus dürfen weder eine Gemeinschaftsparabolantenne oder ein Breitbandanschluss die Bewohner mit dem Rundfunk verbinden.

Antenne auf dem Dach verstecken

Hauseigentümer können aber darauf bestehen, dass ein Mieter seine Satellitenschüssel mit zusätzlichen Kosten auf dem Dach installiert, damit die Schüsseln optisch nicht die Fassade verändern. Das habe das Berliner Landgericht in einem Urteil in letzter Instanz bestätigt, teilte der Verband Privater Kabelnetzbetreiber (ANGA), der das Musterverfahren angestrengt hatte, mit.

Auch das europäische Recht über Dienstleistungsfreiheit gebe dem Mieter nicht das Recht, in jedem Fall seine Parabolantenne auf der Balkonbrüstung anzubringen. Ein Hauseigentümer könne durchsetzen, dass der Mieter seine Satellitenschüssel zu angemessenen Kosten und Bedingungen an einem optisch weniger störenden Ort aufstellt. Bis zu 770 Euro an Extra-Ausgaben seien zumutbar, entschied das Landgericht weiter und bestätigte damit eine Urteil des Amtsgerichts Berlin- Lichtenberg vom September 2002.

In dem konkreten Fall hatte sich eine Mieterin geweigert, die Parabolantenne auf dem Dach anbringen zu lassen. Mit der Entscheidung werde das Interesse der Wohnungswirtschaft berücksichtigt, das Erscheinungsbild der Hausfassaden zu schützen, sagte ANGA- Geschäftsführer Peter Charissé. Gleichzeitig werde die Planungssicherheit für eine moderne Kabelversorgung gesichert.

Aktenzeichen: Amtsgerichts Berlin- Lichtenberg 10 C 150/02.

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