Richter stärken Mieterrechte:Gekündigte haben Vortritt

Lesezeit: 1 min

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern gestärkt. Der Eigentümer muss bei Kündigung den bisherigen Mietern eine weitere Wohnung anbieten, wenn diese gerade frei ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung in die Pflicht genommen. Sie müssten dem betroffenen Mieter eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus zuerst anbieten, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Andernfalls sei die Eigenbedarfskündigung "wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam".

Mieter in einem Fachwerkhaus: Bei Eigenbedarfs-Kündigungen muss der Vermieter den gekündigten Mietern Wohnungen zuerst anbieten, wenn diese frei sind.  (Foto: AP)

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Klarstellung der Richter. "Das Urteil ist richtig und gerecht und für Tausende Mieter von großer Bedeutung", sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin. "Ab sofort muss der gekündigte Mieter darüber informiert werden, wenn während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung des Vermieters im Haus oder in der Wohnungsanlage freisteht oder frei wird", betonte er.

Im vorliegenden Fall aus Bonn hatte die Vermieterin eine Mietwohnung im April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009 gekündigt - die Tochter sollte mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen und die bisherige Mieterwohnung beziehen.

Verweigerung der Räumung

Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde jedoch in der ersten Etage desselben Hauses eine weitere Mietwohnung der Vermieterin frei. Sie vermietete diese Wohnung neu, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern angeboten zu haben. Die Mieter weigerten sich daraufhin, die Wohnung zu räumen. Im folgenden Rechtsstreit gab das Landgericht Bonn der Räumungsklage der Vermieterin statt. Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hat nun Erfolg.

Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach ein wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigender Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.

Der Vermieter müsse dabei den Mieter "über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung" informieren - also über Größe und Ausstattung der Wohnung sowie über die Mietkonditionen. Da im vorliegenden Streitfall die Vermieterin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, müssten die gekündigten Mieter ihre Wohnung nicht räumen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei, so Mieterbund-Direktor Siebenkotten, "gerecht und vernünftig" (Aktenzeichen: VIII ZR 78/10). dapd

© SZ vom 14.10.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: