Rechtsprechung:Leasing vor Gericht

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Nicht selten landen Streitigkeiten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vor dem Bundesgerichtshof. Vier wichtige BGH-Urteile, die Sie kennen sollten.

Bernhard Wild

Totalschaden - Wer erhält das Geld?

Das Urteil: Der Leasinggeber darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass ihm der gesamte von einer Kfz-Versicherung ausgezahlte Betrag zusteht, falls Sie mit Ihrem geleasten Auto einen Totalschaden bauen oder dieses gestohlen wird.

Der Fall: Konkret ging es in dem Fall um ein geleastes Fahrzeut, das gestohlen wurde. Während die Leasinggesellschaft daraufhin dem Leasingnehmer mitteilte, der Ablösewert des Leasingvertrags - also der Restwert des Autos - liege netto bei rund 24.800 Euro, bewertete ein von der Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers beauftragter Gutachter den Wagen mit rund 28.750 Euro, und damit knapp 4000 Euro höher.

Die Versicherung zahlte daraufhin den höheren Betrag vollständig an die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs aus. Dagegen hatte der Leasingnehmer geklagt. Sein Ziel war, dass die Leasinggesellschaft ihm den Differenzbetrag überweist. Er war mit dieser Klage sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz gescheitert - und letztlich auch beim BGH.

BGH-Urteil vom 27. September 2006. Aktienzeichen: VIII ZR 217/05

Kann der Leasinggeber bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?

Das Urteil: Falls Sie mit der Zahlung Ihrer Leasingrate in Verzug sind, darf die Leasinggesellschaft den Leasingvertrag mit Ihnen fristlos kündigen.

Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass Sie mindestens zwei aufeinander folgende Raten nicht oder nur teilweise geleistet haben und die Leasinggesellschaft zuvor die Kündigung angedroht und dabei auch die korrekte Höhe des rückständigen Betrags angegeben hat.

Fordert die Leasinggesellschaft einen überhöhten Betrag, etwa indem sie Mahngebühren und Mahnspesen aufführt, deren Berechtigung sie nicht erklären kann, ist die Kündigung unwirksam.

Der Fall: Ein Mann hatte für einen Pkw einen Leasingvertrag über 42 Monte abgeschlossen. Die Bruttoleasingrate lag bei rund 400 Euro pro Monat. Nachdem er die Raten drei Monate lang nicht bezahlt hatte, drohte ihm die Leasingbank die fristlose Kündigung des Vertrags an.

Darüber hinaus forderte sie ihn auf, neben den rückständigen Leasingraten unter anderem auch "Mahngebühren", "RLS-Gebühr" und "Mahnspesen" zu zahlen. Nach der Aufforderung zahlte der Mann lediglich eine Monatsrate. Der Leasingbank kündigte daraufhin den Vertrag fristlos. Zudem verklagte sie den Leasingnehmer auf Zahlung der rückständigen Raten sowie auf "Ersatz des Kündigungsschadens".

Die Klage kam beim Bundesgerichtshof nicht gut an. Die Richter störten sich insbesondere an den zusätzlichen Forderungen der Leasinggesellschaft, zumal diese die Berechtigung der Forderungen nicht erklären konnte. Daraus folgerten die Richter, dass die Leasingbank den zu zahlenden Betrag nicht korrekt angegeben hatte. Ein korrekt angegebener Betrag sei aber eine Voraussetzung für eine rechtskräftige Kündigung.

BGH-Urteil vom 26. Januar 2005. Aktenzeichen: VIII ZR 90/04

Müssen Sie Umsatzsteuer auf Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche zahlen?

Das Urteil: Schadensersatzleistungen, die ein Leasingnehmer gegenüber einem Leasinggeber zu erbringen hat, weil er schuld an einer außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags ist, sind umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt für leasingtypische Ausgleichsansprüche des Leasinggebers bei einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages. Der Fall: Ein Leasingnehmer fuhr seinen Pkw zu Schrott. Aufgrund des Totalschadens kündigte die Leasinggesellschaft daraufhin den Leasingvertrag mit ihm und stellte ihm abzüglich der von der Versicherung gezahlten Ausgleichssumme einen Betrag von rund 2900 Euro in Rechnung.

In diesem Betrag war auch Umsatzsteuer enthalten. Der Bundesgerichtshof verbot aber die Berechnung der Umsatzsteuer mit der Begründung, dass die Leasinggesellschaft selbst auf den erhaltenen Schadensersatz keine Umsatzsteuer zu zahlen hat.

BGH-Urteil vom 14. März 2007. Aktenzeichen: VIII ZR 68/06

Kann Ihnen ein Autohändler den Verkauf eines geleasten Autos verbindlich zusagen?

Das Urteil: Falls Sie bei einem Autohändler einen Pkw leasen und mit diesem - also nicht mit der Leasinggesellschaft selbst - darüber hinaus vereinbaren, dass der Händler Ihnen nach Abschluss der Leasingfrist das Auto zu einem festgelegten Preis verkauft, dann ist die vereinbarte Kaufoption für den Leasinggeber nicht bindend. Kurz gesagt: In diesen Fällen haben Sie kein Anrecht darauf, dass der Händler Ihnen das Auto tatsächlich verkauft.

Der Fall: Ein Privatmann schloss mit einem Autohändler einen dreijährigen Leasingvertrag über einen Audi A6 ab. Zusätzlich zu dem Leasingvertrag ließ er sich von dem Händler zusichern, dass dieser das Auto nach Vertragsende vom Leasinggeber, der Audi Leasing, erwerben und ihm danach ohne Aufschlag verkaufen würde.

Nach Ablauf der Leasingfrist forderte die Leasinggesellschaft das Auto von dem Privatmann zurück. Dieser verweigerte die Rückgabe mit Verweis auf die Zusage des Händlers und erklärte, er wolle die Kaufoption einlösen. Daraufhin verklagte ihn die Audi Leasing, im Gegenzug reichte der Privatmann Klage gegen den Autohändler ein.

Während in der ersten Instanz das Landgericht Mainz die Klage der Leasinggesellschaft abwies und der Widerklage des Privatmanns stattgab, entschied die Berufungsdistanz - das Oberlandesgericht Koblenz - genau anders herum. Auch das BGH bestätigte schließlich, dass die Leasinggesellschaft nicht an die Vereinbarung zwischen dem Händler und dem Privatmann gebunden ist.

BGH-Urteil vom 1, Juni 2005. Aktenzeichen VIII ZR 234/04

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