Unterschreibe beispielsweise nur ein Bewohner der Wohngemeinschaft (WG) den Mietvertrag, sei nur dieser für die Mietzahlung verantwortlich. Wird der Vertrag dagegen von allen Mitglieder unterschrieben, sind auch alle gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet. Wie die Zahlungsverpflichtungen innerhalb der WG geregelt werden, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.
Wer den Mietvertrag unterschreibt, ist Mieter. Die anderen WG-Mitglieder sind im Zweifel Untermieter. Der alleinige Mieter ist Ansprechpartner des Vermieters, er kann Vereinbarungen treffen und das Mietverhältnis auch kündigen.
Besonderheiten beim Mietvertrag
Seien dagegen alle WG-Mitglieder Mieter, können sie auch nur gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Weigert sich ein Mitglied, müssen die übrigen notfalls dessen Kündigungserklärung einklagen. Eine einseitige Kündigung nur eines WG-Mitgliedes ist ausnahmsweise nur dann wirksam, wenn alle übrigen Mitmieter und der Vermieter zustimmen.
Ein problemloser Austausch von WG-Mitgliedern ist laut Deutschem Mieterbund möglich, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Dann können beim Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in ihre Wohngemeinschaft aufnehmen können. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte aber auf jeden Fall dem Vermieter mitgeteilt werden.