Putzen:Richter als Saubermann

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Kippt der Mieter einen Schwall Wasser auf den Boden, ist das eine richterlich abgesegnte Wisch-Methode, auch wenn die Lache bis zum Nachbarn tropft.

Eine Mieterin, die in ihrer Küche größere Mengen Putzwasser verschüttet und dadurch Feuchtigkeitsschäden in der darunter liegenden Wohnung verursacht, muss dem Vermieter in der Regel keinen Schadenersatz leisten. Das hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschieden.

Eine Mieterin hatte in ihrer Küche, die mit PVC ausgelegt war, zum Wischen einen Schwall Putzwasser auf den Boden gegossen. Die Lauge lief bis an die Wand und sickerte dort unter den Bodenbelag. Obwohl die Decke aus Beton bestand, drang das Wischwasser bis in die untere Wohnung durch und verursachte dort Feuchtigkeitsschäden.

Die Hauseigentümerin zog daraufhin erbost vor Gericht. Sie war der Meinung, dass die Mieterin fahrlässig gehandelt und ihre mietvertragliche Fürsorgepflicht verletzt habe. Deshalb müsse sie für den angerichteten Schaden aufkommen. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach sah das jedoch anders.

Ein Mieter, der in der Küche Wischwasser ausgieße, um den Boden zu säubern, handle nicht fahrlässig, so der Richter. Es sei absolut üblich, Küchenböden nass zu reinigen. Die Mieterin wäre nur dann verpflichtet gewesen, sich auf trockenes oder leicht feuchtes Wischen zu beschränken, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass bei der Verwendung von Wasser Schaden drohte. Dies habe die Frau aber nicht voraussehen können. Die Küche sei mit PVC-Boden ausgelegt gewesen, einem Material, das wasserundurchlässig sei und üblicherweise nass gereinigt werde.

Die Mieterin, so der Richter weiter, habe auch nicht damit rechnen müssen, dass an dem Unterboden Schaden entstehen könnte. Wischwasser könne normalerweise nur an Holz- nicht aber an Betonböden Schäden anrichten. Die Frau habe nicht ahnen können, dass die Zwischendecke zur unteren Wohnung derart schlecht ab-gedichtet war, dass Wischwasser durch den Betonboden hindurch in die untere Wohnung sickern würde. Die Hauseigentümerin, so das Urteil, könne daher keinen Schadenersatz beanspruchen.

Das Gericht betonte allerdings, dass die Mieterin, nachdem ihr die besondere Schadensanfälligkeit der Decke nunmehr bekannt sei, in Zukunft nur noch leicht feucht und nicht mehr nass wischen dürfe.

Aktenzeichen: Amtsgericht Bergisch Gladbach 61 C 300/00.

(sueddeutsche.de/ Anwalt-Suchservice)

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