Prügelnder Lebenspartner:Gesetz erlaubt Hinauswurf

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Schlägt der Ehemann seine Frau, darf sie ihn aus der gemeinsamen Wohnung werfen.

Prügelnde Ehemänner haben nach Einführung eines neues Landespolizeigesetzes, das den zeitweisen Verweis rabiater Partner aus der Wohnung erlaubt, auch juristisch eine Niederlage erlitten.

Erstmals lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Antrag eines Mannes auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Landrat des Kreises Unna hatte den prügelnden Lebenspartner von der Polizei aus der Wohnung holen lassen und ein zehntägiges Rückkehrverbot erteilt. Er könne sich an das städtische Ordnungsamt und Sozialamt wenden, um Obdach und bei Mittellosigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten, teilte die 17. Kammer mit.

In NRW erlaubt das neue Polizeigesetz seit Jahresbeginn, rabiate Männer zeitweise aus der Wohnung zu verweisen.

Juristische Reaktion des Mannes

Juristisch kann der Mann aus Kamen noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen, teilte ein Gerichtssprecher mit. Allerdings sei bis dahin das zehntägige Hausverbot wohl abgelaufen.

Juristische Reaktion der Frau

Die Frau könne bis zum Ablauf der Frist bei einem Familiengericht ein unbefristetes Wohnungsverbot beantragen. "Dabei ist es egal, ob es sich um einen Ehemann oder Lebensgefährten handelt", so der Sprecher. Möglich sei auf Antrag auch eine Verlängerung des Hausverbots auf 20 Tage.

Langer Schutz vor dem Wiederholungstäter

Das Paar hatte vor Gericht jeweils Verletzungen durch den Partner geltend gemacht. Die Frau konnte dabei eine ärztlich attestierte Schädelprellung vorweisen. Frühere Anzeigen wegen Körperverletzung hatte sie immer wieder zurückgezogen. Der Mann hatte angegeben, seine Partnerin habe ihm mit einem Kerzenständer auf den Kopf geschlagen.

Die Kammer entschied, dass bei ansonsten gleicher Interessenlage unaufschiebbaren Maßnahmen wie der Wohnungsverweisung höheres Gewicht beizumessen sei. Dem Ziel von Gewaltschutz würde es widersprechen, das Paar wegen nicht auszuschließender neuer Gewaltanwendung in der Wohnung aufeinander treffen zu lassen oder die Frau auf ein Frauenhaus zu verweisen. Die Frist von zehn Tagen sei für den Mann auch nicht unverhältmäßig und stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 17 L 117/02.

(sueddeutsche.de/dpa)

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