Neues Schuldrecht:Kaufverträge über Grundstücke

Größerer Schutz vor Mängel.

Im Kauf- und allgemeinen Leistungsstörungsrecht werden zahlreiche zentrale Vorschriften neu gefasst, die bei der künftigen Gestaltung von Grundstückskaufverträgen zu berücksichtigen sind.

Die Mangelfreiheit der Kaufsache ist künftig eine Leistungspflicht des Verkäufers.

Die in Grundstückskaufverträgen häufig verwendete "Eigenschaftszusicherung" entfällt. Stattdessen ist der Begriff der Beschaffenheitsgarantie in den Gesetzestext aufgenommen worden.

In Grundstückskaufverträgen werden aus grunderwerbsteuerlichen Gründen oftmals bewegliche Einrichtungsgegenstände mitverkauft. Der hierfür übliche Gewährleistungsausschluss ist in Zukunft nur noch eingeschränkt möglich, soweit es sich um Verträge mit einem Verbraucher handelt.

Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt zehn Jahre.

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