Neue Eigenheimzulage:Kniffe der Trick-Reichen

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Die neuen Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage umgehen: Drei Tricks die das Einkommen senken.

Heinz-Josef Simons

1. Trick: Wertpapiere mit negativen Einkünften

"Mit der passenden Geldanlage lässt sich das eigene Einkommen ebenfalls drücken. Lohnenswert ist etwa der Kauf festverzinslicher Wertpapiere, die mit hohen Stückzinsen belastet sind", erläutert Finanzplaner Hartmann. Die vom Käufer an den Verkäufer einer Anleihe gezahlten anteiligen Zinsen wertet das Finanzamt als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die den für den Eigenheimförderung ausschlaggebenden Gesamtbetrag der Einkünfte drücken.

2. Trick: Erste Immobilie vermieten

Ein weiterer legaler Kniff: Man erwirbt zunächst eine Mietimmobilie, dann erst das Eigenheim. "Bei Anlageobjekten türmen sich in den ersten Jahren die steuerlichen Verluste, die nicht durch Mieteinnahmen ausgeglichen werden", erläutert Steuerberater Heinz-Josef Krauthäuser diese Finanzstrategie. Die für das Finanzamt relevanten Verluste ergeben sich aus der Gebäudeabschreibung, den Hypotheken-Zinsen und den sonstigen Werbungskosten. Wer demnach sein Mietobjekt clever finanziert und die Hypotheken-Zinsen bis an die Grenze des Machbaren hochfährt, verringert so seine Gesamteinkünfte und hat eine gute Chance, doch noch in die Eigenheimförderung hinein zu rutschen.

3. Trick: Ehepaare trennen sich für das Finanzamt

Als gut erprobt gilt auch dieser Trick: Eheleute trennen sich auf Zeit - freilich nur fürs Finanzamt. Folge: Der Partner mit dem geringeren Einkommen wird alleiniger Eigentümer der Immobilie und erhält die Förderung. Zwar ist wegen des bei getrennter Veranlagung fehlenden Splittingvorteils eine höhere Steuer in Kauf zu nehmen. Doch die Eigenheimzulage kann diesen Nachteil mehr als ausgleichen, zumal die Trennung nur für einen recht kurzen Zeitraum gilt. Denn ein Jahr nach dem Einzug kann das Paar wieder gemeinsame Sache beim Fiskus machen und den Splittingvorteil nutzen. Nach einem verbindlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums darf nämlich das Einkommen während der achtjährigen Förderung über die kritische Grenze steigen. Ausschlaggebend ist allein der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Anfangsjahren (AZ: IV B 3-EZ 1010- 11/98).

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