Nebenkostenabrechnung:"Abflussprinzip" erlaubt

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Ein Vermieter muss bei der Nebenkostenabrechnung nicht zwingend nur jene Ausgaben aufführen, die auf den Verbrauch des Mieters im Abrechnungszeitraum entfallen.

Stattdessen kann der Vermieter auch die Kosten abrechnen, mit denen er selber in dieser Zeit belastet wurde. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, die bereits seit zehn Jahren in einer Wohnung ihres Vermieters wohnt. Der Zwist entstand, weil ihrer Meinung nach für den Abrechnungszeitraum 2004 eine zu hohe Nebenkostenvorauszahlung fällig geworden war. Sie verlangte nun die Erstattung.

Streitpunkt waren die Zahlungen für die Wasserversorgung und das Abwasser. Der Vermieter rechnete bei den Mietern pro Kalenderjahr ab und musste seinerseits jeweils im Sommer eine Abrechnung des Wasserversorgers zahlen. Im Kalenderjahr 2004 rechnete der Vermieter bei seinen Mietern die Kosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger abführte, und verfuhr damit nach dem sogenannten Abflussprinzip.

Abflussprinzip verfolgbar

In der Rechnung enthalten waren die Vorauszahlung für das kommende Jahr und eine fällige Nachzahlung für die vorangegangenen zwölf Monate. Die Klägerin wollte aber, dass ihr Vermieter nur das Wasser und Abwasser in Rechnung stellen darf, das im Jahr 2004 tatsächlich verbraucht und beseitigt wurde, und vertritt damit das sogenannte Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Vermieter das Abflussprinzip verfolgen darf. Er kann die für ihn anfallenden Kosten auf die Mieter umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für die Wasserversorgung aus dem vorausgegangenen Jahr bestimmt waren.

Laut Gesetz ist der Vermieter nicht auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt. Der zusätzlich Aufwand, den die andere Abrechnungsweise für ihn mit sich bringen würde, sei nicht zumutbar. (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 49/07)

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