Nachmieter:Einzugsermächtigung für Eltern

Der Hausbesitzer darf einen Nachmieter mit Kind nicht ablehnen, weil sie die Ruhe im Haus gefährden könnten.

Ein Vermieter kann einen Nachmieter nicht als unzumutbar ablehnen, weil er mit einem Kind einziehen will. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor.

Die Richter erklärten, dass Kinderlärm in einem Mietshaus keine unzumutbare Lärmbelästigung darstelle. Die gegenteilige Argumentation eines Vermieters stelle eine unzulässige Verallgemeinerung dar.

Im konkreten Fall waren zwei Brüder vorzeitig aus einer Wohnung in Lüneburg ausgezogen. Mit dem Vermieter hatten sie vereinbart, dass das Mietverhältnis beendet werden solle, sobald ein geeigneter Nachmieter gefunden sei. Der Vermieter inserierte mehrfach und fand einen Interessenten, der mit Kind einziehen wollte. Den lehnte er jedoch als unzumutbar ab, weil sich eine andere Mieterin bereits früher über Kinderlärm beschwert und mit Auszug gedroht hatte. Erst nach einem halben Jahr wurde die Wohnung wieder bezogen.

Die Vormieter weigerten sich daraufhin, die anlaufenden Mietkosten aufzubringen und gingen vor Gericht. Sie argumentierten, dass der Vermieter den Nachmieter mit dem Kind hätte akzeptieren müssen.

Der BGH bestätigte nun Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Lüneburg, die den Klägern bereits im Grundsatz Recht gegeben hatten. Ein Anspruch auf ausstehende Miete habe nur bis zu dem Zeitpunkt existiert, an dem der abgelehnte Nachmieter in die Wohnung eingezogen wäre. Auch die Zeitungsinserate des Vermieters mussten nur bis zu diesem Zeitpunkt von den Vormietern bezahlt werden.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 244/02.

(sueddeutsche.de/ AP)

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