Erfolgreich hat sich eine Mieterin vor dem Amtsgericht Wiesbaden dagegen gewehrt, dass ein Mitbewohner des Hauses seinen Wagen rückwärts auf dem Parkplatz vor ihrem Schlafzimmerfenster in der Parterrewohnung parkt.
Vergeblich hatte die Frau zuvor versucht, an die Vernunft des Autofahrers zu appellieren. Der sah es als sein Recht an, sein Auto rückwärts einzuparken.
Unter den hier herrschenden Umständen, vier Parkplätze vor dem Fenster der Klägerin, stelle "ein rückwärts Einparken nur aus Bequemlichkeit - um anschließend wieder leichter auszuparken -, wobei dann Autoabgase ins Schlafzimmer gepustet werden und auch die Lärmbeeinträchtigung größer ist, als wenn vorwärts eingeparkt und rückwärts wieder herausgestoßen wird, eine vermeidbare Belästigung dar", so das Gericht.
Aktenzeichen: Amtsgericht Wiesbaden 92 C 4418/97 - 12.
(sueddeutsche.de/ Deutscher Mieterbund)