Musizieren in der Mietwohnung:Eine Frage des Tons

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Bei der Blockflöte ist alles kein Problem. Doch was tun, wenn der Nachbar passionierter Schlagzeuger ist? Wann Hausmusik erlaubt ist und was Nachbarn dulden müssen.

Andrea Nasemann

Des einen Freud, des anderen Leid - dies trifft im nachbarschaftlichen Verhältnis oft auf die Hausmusik zu. Was für den einen Entspannung ist, mag der andere nicht hören. Bevor man sich gegenseitig an die Gurgel geht, sollte man wissen, was erlaubt ist. Zwar fehlt es an einer Regelung im Gesetz, dafür haben die Gerichte in vielen Entscheidungen festgelegt, wann Musiker spielen dürfen und was Nachbarn dulden müssen.

Im Grundsatz ist Musizieren erlaubt, allerdings in Zimmerlautstärke und nur außerhalb der Ruhezeiten, also nicht nachts von 22 bis sieben Uhr und in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr. Lässt sich das Musikinstrument nicht auf Zimmerlautstärke reduzieren - was bei den meisten Instrumenten der Fall ist - gelten die im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbarten Regelungen: Ist darin vorgesehen, dass nur zwei Stunden pro Tag Musik gemacht werden darf, ist diese Bestimmung für den Mieter bindend. Eine Regelung, die das Musizieren ganz verbietet, ist aber unwirksam.

Gibt es keine besonderen Regelungen, hängt es vom Einzelfall ab, wie lange Hausmusik gemacht werden darf. Dabei spielen die Hellhörigkeit des Hauses ebenso eine Rolle wie das gespielte Instrument. Gegen zwei bis drei Stunden tägliches Üben wird sich ein Nachbar schwerlich wehren können.

Für einen Akkordeonspieler beispielsweise entschied das Landgericht Kleve, dass eine tägliche Übungszeit von eineinhalb Stunden zulässig sei (Az. 6 S 70/90). Bei einem Klarinetten- und Saxophonspieler sind es täglich zwei Stunden, sonntags aber nur eine Stunde (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 6 U 30/87). Einem Schlagzeuger dagegen gestand das Landgericht Nürnberg-Fürth an Werktagen nur 45 bis 90 Minuten zu ( Az. 13 S 5296/90). Für Klavier sind es höchstens drei Stunden täglich (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2 Z BR 55/95).

Wer als Berufsmusiker dagegen mehr als die normalerweise erlaubten Zeiten-Stunden üben muss, sollte dies schon bei seinem Einzug im Mietvertrag aushandeln. So durfte eine Klavierlehrerin werktags zwischen sieben und siebzehn Uhr unbegrenzt spielen. Zwischen 17 und 22 Uhr durfte sie weitere drei Stunden üben, am Wochenende fünf Stunden (Landgericht Frankfurt, Az. 2/25 O 359/89).

Für Geige, Bratsche und Cello wurden für Werktage acht Stunden, für Sonn- und Feiertage sechs Stunden erlaubt (Landgericht Flensburg, Az. 7 S 167/92). Das Spiel eines Ensembles oder Orchesters muss ein Nachbar aber nicht hinnehmen.

© SZ vom 28.3.2008/gf - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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