Mündlicher Rauswurf:"Verschwindet!" nicht wörtlich nehmen

Auch wenn der Vermieter seinen Mieter mündlich aus der Wohnung wirft, darf er nicht ausziehen.

Nicht immer kann sich eine Partei vor Gericht darauf berufen, was im Zorn gesagt wurde. Das Landgericht Köln entschied, dass selbst die Aufforderung "Verschwindet sofort!" den Mieter nicht zum fluchtartigen Auszug aus einer Wohnung berechtigt.

Vermieter und Mieter stritten schon in der Vergangenheit miteinander. Die Mieter beanstandeten, dass ihre Räume in einem Neubau sehr feucht und sogar schon vom Schimmelpilz befallen waren. Sie konnten nicht einmal Schränke an den Wänden aufstellen.

Als sich Mieter und Vermieter trafen, kam es zum Streit und dem Eigentümer rutschte heraus: "Verschwindet sofort! Ich will Euch hier nicht mehr sehen. Bis Freitag muss hier alles raus sein."

Die ohnehin unzufriedenen Mieter nahmen den Mann beim Wort und verließen die Wohnung binnen kürzester Zeit. Die eigentlich noch anstehende Miete für fünf Monate bezahlten sie nicht. Ihre Begründung: Sie hätten sich ja nur an die fristlose Kündigung gehalten, die ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen worden sei. Der Eigentümer beharrte auf Nachzahlungen.

Das Landgericht Köln gab dem Vermieter Recht. In dem Urteil hieß es, solche Unmutsäußerungen im Rahmen eines Streits hätten keinen "rechtsgeschäftlichen Erklärungswert", seien mithin nicht gültig.

Ein Angebot zur Vertragsauflösung müsse anders aussehen. Glück im Unglück für die Mieter: Sie mussten zwar prinzipiell die Miete für fünf Monate nachzahlen, doch wegen der erheblichen Mängel durften sie den Betrag erheblich mindern.

Aktenzeichen: Landgericht Köln 9 S 25/00.

(sueddeutsche.de/ LBS-Infodienst Recht und Steuern)

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