Modernisierung:Frohes Fest ohne Dreck und Lärm

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Mieter muss kurz vor Weihnachten mit keinen großen Umbauten leben.

Größere Umbauten wie den Einbau einer Gasetagenheizung muss der Vermieter ins neue Jahr verlegen. Das Amtsgericht Köln bewertet die weihnachtliche Ruhe höher als den Bau: Ganz und gar paase in den Tagen vor Weihnachten keine Baustelle in die Wohnung.

Nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern wurde aus diesem Grund einem Vermieter gerichtlich untersagt, kurz vor dem Fest eine Gasetagenheizung einzubauen.

Der Terminplan

Anfang Oktober wurde ein Mieter darüber informiert, dass ihm demnächst umfangreiche Bauarbeiten bevorstünden. Der Eigentümer plante den Einbau einer Gasetagenheizung mit dazugehöriger Gaszuleitung aus dem Keller.

Die Arbeiten, so hieß es, begännen am 12. Dezember und würden zehn Tage in Anspruch nehmen. Zwei Tage vor dem Heiligen Abend sollten die Handwerker wieder abziehen. Das aber passte dem Mieter nicht.

Er wehrte sich vor Gericht gegen die Modernisierungsmaßnahmen. Seine Begründung: So kurz vor dem Weihnachtsfest sei dies schlichtweg unzumutbar. An eine einigermaßen ruhige, beschauliche Adventszeit sei dann überhaupt nicht mehr zu denken. Der Vermieter beharrte dagegen auf seinen Plänen. Schließlich habe er dafür gesorgt, dass die Arbeiten gerade rechtzeitig vor den Feiertagen beendet würden.

Das Urteil

Nach Überzeugung des Amtsgerichts Köln war der Mieter nicht verpflichtet, die Bauarbeiten zu dulden. Zwar gelte prinzipiell das Recht des Eigentümers, eine derartige Sanierung durchzuführen, doch sei der Zeitpunkt dafür denkbar schlecht gewählt worden.

Immerhin bringe der Einbau einer Heizung erhebliche Belästigung durch Staub und Schmutz mit sich. Im konkreten Fall, so der Richter, habe überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, die Handwerker ausgerechnet kurz vor Weihnachten zu bestellen. Der Vermieter habe in dem Rechtsstreit zumindest keinen triftigen Grund dafür genannt.

Außerdem bestehe bei einem geplanten Fertigstellungstermin am 22. Dezember immer auch die Gefahr, dass die Arbeiten nicht rechtzeitig bis zum Heiligen Abend beendet sind.

Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 215 C 293/93

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