Mobilfunk:Grenzwerte entscheiden

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Bundesverfassungsgericht lässt Mobilfunkanlage stehen, wenn sie die Grenzwerte einhält.

Mobilfunkanlagen können gerichtlich nur dann verboten werden, wenn verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog vorliegen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Innerhalb der Grenzen kein Verbot

Halte sich die von einer Anlage ausgehende Strahlung innerhalb der festgelegten Grenzwerte, dann bestehe für die Gerichte kein Anlass zum Einschreiten.

Eine Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Grundstückseigentümers aus Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung an.

Ein gesundheitlich angeschlagener Mann hatte die Ursache seiner Leiden in einer benachbarten Mobilfunkanlage gesehen. Die elektromagnetische Belastung überschritt jedoch keinen geltenden Grenzwert. Dennoch war der Mann von den Gesundheitsschäden durch die Mobilfunkanlage überzeugt. Er fühlte sich in seiner Annahme durch eine wissenschaftliche Arbeit bestätigt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hatte die Klage des Mannes auf Herabsetzung des Grenzwertes abgewiesen. Bisher gäbe es viele verschiedene Aussagen wissenschaftlicher Institute, die sich zum Teil widersprächen. Außerdem hätten Ärzte keinen konkreten Zusammenhang zwischen seiner Krankheit und der Mobilfunkanlage feststellen können, so die Koblenzer Richter. Hiergegen legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein.

Sache des Staates

Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit verlange von den Gerichten nicht, auf wissenschaftlich ungeklärter Grundlage Grenzwerte herabzusetzen, nur weil nachteilige Wirkungen nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. "Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen", so das Gericht. Dies sei ein Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung.

Die Karlsruher Richter verwiesen auf die beim Bundesumweltministerium angesiedelte Strahlenschutzkommission, die sich mit möglichen Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Strahlen befasse. Gerichte könnten Grenzwerte nur dann herabsetzen, wenn "gesicherte Erkenntnisse anerkannter Stellen von erheblichem wissenschaftlichen Gewicht vorliegen, welche die Grenzwerte als überholt erscheinen lassen".

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1676/01 - Beschluss vom 28. Februar 2002.

(sueddeutsche.de/ dpa/ AP)

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