Das Recht unterscheidet zwei Fälle: Die Wohnung wird mit Teppich vermietet. Dann darf der Mieter ihn "normal und vertragsgemäß" betreten und muss sich nach dem Auszug nicht um ihn kümmern. Die Mietzahlung schließt die gewöhnliche Abnutzung ein und spricht den Mieter frei von Neuverlegung oder Beseitigung. Die Freiheit hat er auch, wenn der Vormieter den Boden verlegt hat.
Verlegt aber der Mieter einen Teppich, muss er ihn nach dem Auszug spurlos beseitigen.
Zahlt der Mieter allerdings eine Ablöse für den Teppich an den Vormieter, muss der Mieter den Teppich beseitigen am Ende des Mietverhältnisses.