Mietrecht:Mobilfunkantenne darf aufs Dach

Auch gegen den Willen der Mieter dürfen Vermieter eine Mobilfunkantenne aufs Haus setzen.

Vermieter dürfen auch gegen den Willen ihrer Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach des Mietshauses installieren lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden.

Hauptsache, die Grenzwerte stimmen: Mobilfunkantenne auf einem Hochhaus. (Foto: Foto: dpa)

Danach ist dies selbst dann legitim, wenn einer der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich deshalb durch die elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht.

Entscheidend sei, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden, heißt es in dem Urteil. Eine weiter gehende Schutzpflicht des Vermieters könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Strahlungsrisiken noch nicht abgeschlossen sei. (Az: VIII ZR 74/05 vom 15. März 2006)

Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage der Mieter einer Dachgeschosswohnung im Raum Freiburg ab. Mit Zustimmung des Vermieters war im Speicher und auf dem Dach eines Hauses eine Mobilfunk-Sendeanlage eingerichtet worden war. Einem Gutachten zufolge werden die Strahlungsgrenzwerte durch die Anlage nicht überschritten. Auch eine Beeinträchtigung der Funktion des Herzschrittmachers sei nicht zu befürchten. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren, die trotz Einhaltung der technischen Normen bestehen könnten, existierten nicht, befand der Sachverständige.

Der BGH wies darauf hin, dass die Grenzwerte in der Bundesimmissionsschutzverordnung auf übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien beruhe, unter anderem der Strahlenschutzkommission. Die Normen orientierten sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren und würden laufend neu bewertet.

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