Mietminderung:Schnell meckern

Zögert der Mieter zu lange, hat er kein Recht mehr, die Miete zu kürzen.

In einer für Mieter wichtigen Rechtsfrage hat das Frankfurter Landgericht eine mögliche Lücke im novellierten Mietrecht aufgezeigt. Die 11. Zivilkammer hält daran fest, dass Mieter wie bisher ihre Zahlungen nicht mindern dürfen, wenn sie den Mangel an der Wohnung zu lange klaglos ertragen haben.

Spätestens nach sechs Monaten, so die von der Kammer beibehaltene Rechtsprechung nach dem alten Mietrecht, müssen Mängel wie etwa zu laute Nachbarn dem Vermieter mitgeteilt worden sein. Sonst darf die Miete nicht gemindert werden.

Urteil ohne Kraft

Die Frankfurter Richter sehen mit anderen Gerichten gemeinsam die Frage dieses Minderungsausschlusses im neuen Recht nicht ausreichend geregelt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sollten die Mieter ihre Zahlungen mindern können, nachdem sie den Mangel mitgeteilt haben und dem Vermieter Gelegenheit gegeben hatten, ihn zu beseitigen. Die vorherige Kenntnis spielt in dem novellierten Recht keine Rolle mehr. Zur Klärung der komplizierten Rechtsfrage ließen die Richter die Revision beim Bundesgerichtshof zu. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatte ein Frankfurter Mieter unter seinen zu lauten Nachbarn gelitten. Erst nach zwei Jahren Lärm beschwerte er sich bei seiner Vermieterin, um dann nach weiteren zwei Jahren die Miete zu mindern. Das Landgericht verurteilte den zu geduldigen Mann zur Nachzahlung der einbehaltenen Miete in Höhe von 1065 Euro.

Aktenzeichen: Landgericht Frankfurt 2-11 S 79/02.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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