Mietminderung:Richtige Reaktion des Mieters

Schränkt ein Mangel den „Gebrauch der Mietsache“ ein, darf der Mieter weniger Miete zahlen. Er muss wie folgt handeln:

1. Der Mieter muss den Mangel seinem Vermieter sofort mitteilen. Am besten schriftlich, damit er beweisen kann, dass und wann er den Schaden angezeigt haben. Außerdem sollte er sich eine Mietminderung vorbehalten.

2. Der Mieter muss dem Vermieter eine angemessene Frist setzen, in der der Schaden behoben werden kann. Ausnahme: Ist "Gefahr in Verzug" - Wasser schießt aus dem Rohr, darf der Mieter sofort den Handwerker kommen lassen.

3. Erst wenn der Vermieter nichts tut, kann der Mieter aktiv werden und den Auftrag an Profis vergeben. Auch wenn die Rechnung den Mieter als Empfänger nennt, muss der Vermieter zahlen.

Wer allerdings seine Minderung offensichtlich überzieht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wegen Mietrückstands.

Tipp: In der Regel akzeptieren Vermieter die Minderung nicht und gehen vor Gericht. Deshalb ist es klug, das Geld zur Seite zu legen, falls das Gericht die Höhe der Minderung für nicht gerechtfertigt ansieht und einen niedrigeren Betrag ansetzt.

© N/A - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: