Mietminderung:Gründe der Kürzung

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Die häufigsten Gründe, warum die Wohnung nicht mehr die volle Miete wert ist.

Typische Mängel

Undichte Fenster,

geringe oder gar keine Heizkraft,

Lärm von Nachbarn oder Baustellen,

Feuchtigkeit an Wänden, Decken oder am Boden:

Neubaufeuchtigkeit mindert die Miete (Urteil des Landgerichts Essen. Veröffentlicht in der "Zeitschrift für Miet- und Raumrecht" Jahrgang 70, Seite 303). Der Mieter kann aber auch die Heizkosten kürzen (Urteil des Landgerichts Lübeck. Veröffentlicht in der Zeitschrift "Wohnwirtschaft und Mietrecht", Jahrgang 83, Seite 239.)

Schimmel im Keller

Werden die Gegenstände eines Mieters im Keller durch Feuchtigkeit oder Schimmel beschädigt, kann vom Vermieter Schadensersatz gefordert werden. So das Urteil des Amtsgerichtes Gera. Eine Haftung des Vermieters sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Hausordnung vor Feuchtigkeitsschäden gewarnt wird.

Ein Mieter hatte Teile seines Hausrats auf dem Boden des Kellers abgestellt, obwohl die Hausordnung einen entsprechenden Hinweis enthielt. Demnach sollten Gegenstände dort nicht direkt auf dem Boden, sondern rund 20 bis 30 Zentimeter über dem Boden gelagert werden, da Feuchtigkeit im Keller zum Beispiel durch einen Wasserrohrbruch nicht auszuschließen sei.

Als der Mann nach einiger Zeit bemerke, dass seine Sachen vom Schimmel befallen waren, verlangte er vom Vermieter Schadensersatz. Der Vermieter weigerte sich jedoch mit Hinweis auf die Warnung. Das Amtsgericht gab dennoch dem Mieter Recht, da diesen keine Schuld an der Feuchtigkeit treffe und die Warnung ohnehin nur als Empfehlung zu sehen gewesen sei. Zudem sei der Keller auch ohne Wasserrohrbruch oder einen ähnlichen Vorfall feucht gewesen. Darüber hinaus wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn der Mieter die Gegenständen in der vom Vermieter empfohlenen Höhe gelagert hätte.

Aktenzeichen: Amtsgericht Gera 4 C 775/01.

Neuer Balkon wirft Schatten

Mieter müssen eine Verschattung und einen beeinträchtigten Ausblick durch einen nachträglich angebauten Balkon im darüber liegenden Stockwerk nicht einfach hinnehmen: Eine Mietminderung von zehn Prozent ist in derartigen Fällen berechtigt, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mit.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter an der oberhalb der Mieterwohnung gelegenen Wohnung einen Balkon mit einer Länge von sieben Metern und einer Tiefe von eineinhalb Metern anbringen lassen. Die Holzdielen des Balkons befanden sich unmittelbar oberhalb der Fenster der darunter liegenden Wohnung der Kläger. Das Gericht entschied, dass der Wohnwert in der unteren Wohnung durch die nachträgliche Installation des Balkons spürbar beeinträchtigt sei.

Ein wesentlicher Mangel sei neben der Verschattung, dass durch die Tiefe des Balkons der Blick aus den Fenstern nur noch tunnelartig und nach oben nur noch in eingeschränktem Umfang möglich ist. Dadurch erhielten die betroffenen Zimmer einen höhlenartigen Charakter, was als wesentlicher Mangel der Mietsache anzusehen sei.

Aktenzeichen: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek 716 AC 265/01.

Baulärm

Das Gesetz hat kein Nachsehen mit dem Vermieter: Auch wenn ihm keine Schuld trifft, darf sein Mieter billiger wohnen. Zum Beispiel wenn der Lärm von einer nahen Baustelle das Leben in der Wohnung erschwert.

Hätte der Mieter die Bauarbeiten aber leicht erahnen können, als er den Mietvertrag unterschrieben hatte, darf er nachträglich die Miete nicht kürzen.

Wird das Haus renoviert, muss der Mieter den Baulärm nicht widerspruchslos hinnehmen. Richter erlauben eine Kürzung zwischen 60 und 100 Prozent, wenn Arbeiter und Maschinen besonders stark lärmen.

Tonlose Sprechanlage

Eine defekte Wechselsprechanlage in einer Wohnung kann zur Minderung der Miete berechtigen. So ein Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 41 C 183/98).

Das Gericht hatte einem Bewohner eines Mehrfamilienhauses Recht gegeben, der wegen einer nicht funktionierenden Sprechanlage die Mietzahlungen gekürzt hatte. Heute seien Wechselsprechgeräte kein Luxus mehr, sondern wichtiger Bestandteil von Wohnungen, heißt es in der Urteilsbegründung. Deshalb sei eine Mietminderung von fünf Prozent vertretbar. Diese sollte vom Mieter jedoch erst vorgenommen werden, wenn der Vermieter nicht auf eine schriftliche Bitte um Reparatur reagiert.

Heißes Wasser mit Verspätung

Dauert es zu lange, bis das Wasser in Bad oder Küche heiß wird, dürfen Bewohner die Miete kürzen. So ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Berlin.

In dem Fall klagte der Bewohner einer Mietwohnung auf Minderung der Miete, weil er zunächst rund zehn Liter kaltes Wasser durch den Hahn und die Dusche laufen lassen musste, bevor das Wasser warm wurde. Der Mieter bekam Recht.

Dem Gericht zufolge handelte es sich in dem vorliegenden Fall klar um einen erheblichen Mangel der Mietsache. Der Vorlauf von zehn Litern kaltem Wasser liege rund doppelt so hoch wie es normalerweise zu erwarten gewesen wäre. Deshalb sei der Mieter berechtigt, die Nettokaltmiete um zehn Prozent zu kürzen. Werde der Mangel langfristig nicht abgestellt, dürfe der Mieter den Vertrag sogar fristlos kündigen.

Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht Berlin 12 C 214/00.

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