Eine Mietminderung bei nur geringfügigen Mängeln der Wohnung oder des Hauses hat vor Gericht nicht immer Bestand. Bei einer nur unerheblich beeinträchtigten Wohnqualität sei der Mieter nicht berechtigt, den vereinbarten Mietzins herabzusetzen, urteilte das Amtsgericht Saarburg (Rheinland-Pfalz).
Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin nicht verfugte Fußleisten, einen ungestrichenen Hausflur und im Keller herumstehende Kartons zum Anlass für eine zehnprozentige Mietminderung genommen. Das Gericht entschied aber, dass sie das Geld nachzuzahlen habe.
Aktenzeichen: Amtsgericht Saarburg 5 C 473/01.
(sueddeutsche.de/ dpa)