Mietkaution:Finger weg!

Wenn der Mieter nicht zahlt, darf der Wohnungsvermieter nicht einfach so auf die Kaution zurückgreifen - er muss zunächst auf Zahlung klagen.

Ein Vermieter darf nicht ohne weiteres das Kautionssparbuch auflösen. Ist der Mieter etwa in Zahlungsrückstand, ist das allein kein Grund - der Vermieter müsse zunächst auf Zahlung klagen und einen sogenannten Titel bei Gericht erwirken, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin. Eine andere Möglichkeit sei ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid.

Die Kaution - oft in bar ausgehändigt - darf vom Vermieter nicht ohne weiteres angetastet werden. (Foto: Fotomontage: s.de)

Gründe für das Angreifen der Kaution sind Zahlungsrückstände des Mieters: bei der Mietzahlung, aus einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung oder einer vorhergehenden unberechtigten Mietminderung durch den Mieter.

Liegen diese Gründe nicht vor, darf der Vermieter das Kautionssparbuch nicht auflösen, erklärt der Mieterbund mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg. Der Mieter hatte in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt beauftragt - die Kosten musste ihm der Vermieter erstatten (Az.: 2 C 2426/06).

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