Mieterhöhung:Regeln für die Anhebung

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Der Vermieter muss die Form wahren, sonst bleibt die Mieterhöhung wirkungslos.

Eike Schrimm

Steckt eine Mieterhöhung im Briefkasten, drückt sie sofort die Stimmung und später das Budget. Oft lohnt es sich, allein die Form des Briefes zu kontrollieren. Die Erfahrung des Münchner Mietervereins: "Jede zweite Mieterhöhung ist entweder aus formellen Gründen oder wegen der verlangten Mieterhöhung nicht gerechtfertigt."

Viele Vermieter erhöhen jährlich ihr Mieteinkommen. (Foto: Foto: Photodisc)

Ab 1. September 2001 enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Regelungen, nach denen der Vermieter die Mieter erhöhen darf. Zuvor versteckten sich die Regeln in einem Spezialgesetz.

Bestehen bleibt:

Der Vermieter darf die Miete während des laufenden Mietvertrags erhöhen.

Der Vermieter kann die Miete fordern in der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nur für Sozialwohnungen gilt dieses Vergleichsmietensystem nicht.

Veränderungen mit dem neuen Mietrecht:

- Kappungsgrenze: Sie sinkt von 30 Prozent auf 20 Prozent. Der Vermieter darf innerhalb von drei Jahren die Miete um maximal 20 Prozent erhöhen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist wieder die Grenze. Mehr darf der Vermieter nicht verlangen.

- Textform: Der Vermieter musste bisher die Mieterhöhung schriftlich erklären und eigenhändig unterschreiben. Das neue Mietrecht senkt die formellen Anforderung. Es reicht ab sofort die so genannte "Textform": Die Mieterhöhung muss nicht mehr per Post zum Mieter kommen. Es reicht eine Nachricht per E-Mail oder per Fax mit einer "Nachbildung der Unterschrift", also einer Faksimile-Unterschrift oder einer maschinellen wie "gez. Meier". Mündliche Mieterhöhungen bleiben nach wie vor ohne Wirkung.

Drei Vertragstypen erlauben keine Mieterhöhung

- Staffelmietvertrag: Der Staffelmietvertrag vereinbart schon mit Vertragsabschluss die Mietsprünge. Nachträglich kann der Vermieter die Stufen nicht neu festlegen. Das alte Mietrecht befristet den Staffelvertrag auf maximal 10 Jahre. Ab 1. September ist eine unbegrenzte Laufzeit möglich.

- Indexmietvertrag Mieterhöhungen dürfen nur so hoch sein wie der Preisindex für Lebenshaltungskosten privater Haushalte. Auch hier ist die Mindestlaufzeit von 10 Jahren aufgehoben.

- Unbefristeter Mietvertrag mit Miet-Festschreibung: Schreibt eine Klausel im unbefristeten Mietvertrag den Mietzins fest für einen bestimmten Zeitraum, darf der Vermieter innerhalb dieser Zeit die Miete nicht erhöhen.

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