Mieterhöhung:Öffentliche Einsicht reicht

Vermieter müssen Mietern ermöglichen, eine Mieterhöhung anhand des örtlichen Mietspiegels nachzuvollziehen. Aber nicht auf jedem Weg.

Es reicht aus, die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters am Wohnort des Mieters zu ermöglichen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Auf das Urteil weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin (Az.: VIII ZR 74/08).

In dem Fall wollte ein Vermieter im Jahr 2006 die Miete um etwas mehr als 30 Euro pro Monat erhöhen. Er nahm Bezug auf den örtlichen Mietspiegel und wies auf mehrere Möglichkeiten hin, das Dokument einzusehen - unter anderem im Kundencenter.

Die Vorinstanzen hatten entschieden, das reiche nicht aus, heißt es im Urteil. Der Mieter habe vor Ort nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten etwa durch einen Anwalt. Außerdem sei das Kundencenter nicht immer geöffnet.

Die Bundesrichter dagegen entschieden, der Vermieter werde mit seinem Vorgehen den Anforderungen gerecht. Der Gang ins Kundencenter sei dem Mieter zuzumuten.

© sueddeutsche.de / dpa / als - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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