Mieterhöhung:Festes Regelwerk

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Mietererhöhungen, die nicht auf Wohnwertverbesserungen oder gestiegenen Nebenkosten zurückgehen, sind auf drei verschiedenen Grundlagen möglich.

Vermieter dürfen die Miete für eine Wohnung oder ein Haus auch dann erhöhen, wenn sie ihre Immobilie nicht modernisiert oder verbessert haben. Solche Mietererhöhungen, die nicht auf Wohnwertverbesserungen oder gestiegene Nebenkosten zurückgehen, sind je nach Vertrag auf drei verschiedenen Grundlagen möglich. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in seiner Mieterzeitung (Oktoberausgabe) hin.

Bei einem normalen Mietvertrag darf der Vermieter eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Allerdings kann er die erste Mieterhöhung frühestens ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags durchsetzen. Zudem darf die Miete binnen drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.

Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter zudem begründen, dass die geforderte neue Miete ortsüblich ist. Dazu kann er drei Vergleichswohnungen angeben, in denen die höhere Miete bereits gilt. Er kann die Mieterhöhung aber auch auf ein Sachverständigengutachten oder den örtlichen Mietspiegel stützen.

Einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mieter zustimmen. Dazu muss ihm ausreichend Zeit zum Überlegen gegeben werden. Diese Frist läuft nach Ablauf des Monats, in dem das Mieterhöhungsschreiben eingegangen ist, noch zwei weitere Monate.

Kosten können an Index gekoppelt werden

Ohne Zustimmung des Bewohners kann die Miete erhöht werden, wenn ein sogenannter Indexmietvertrag abgeschlossen wurde. Bei solchen Verträgen sind Mieterhöhungen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt, die das Statistische Bundesamt ermittelt.

Ein Jahr nach Abschluss des Indexvertrags kann der Vermieter erstmals eine Erhöhung verlangen. Dabei muss er den alten und den neuen Lebenshaltungsindex angeben und aus der Differenz den Prozentsatz berechnen, um den nun auch die Miete steigen soll.

Ganz ohne Mieterhöhungsschreiben erhöht sich die Miete, wenn von vornherein ein Staffelmietvertrag abgeschlossen wurde. In solchen Verträgen legen Mieter und Vermieter schon bei der Unterzeichnung fest, wann die Miete in welchen Umfang steigt.

Allerdings muss in Staffelmietverträgen für jeden Zeitraum die dann zu zahlenden Monatsmiete ausdrücklich als Summe genannt sein. Es reicht nicht aus, wenn nur künftige Quadratmeterpreise oder prozentuale Erhöhungen angegeben werden.

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