Makler-Provision:"Zu dämlich" gelaufen

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Wenn der Makler seine Kunden beschimpft, riskiert er seinen Provisionsanspruch.

Das gehe aus einem Urteil des OLG Hamm hervor, berichtet der Anwalt-Suchservice.

Ein Ehepaar wollte über einen Makler eine Immobilie kaufen. Sie besichtigten zu dritt das Objekt und einigten sich über die im Falle eines Kaufs zu zahlende Courtage.

Da die Interessenten mit ihrer Bank noch über die Finanzierung verhandeln mussten, erbaten sie von dem Makler wiederholt Unterlagen über die vermakelte Immobilie. Als der darauf nicht reagierte und die Bank dem Paar mitteilte, dass die Finanzierung noch nicht gesichert sei, rief die Frau den Makler an und wiederholte nochmals ihr Anliegen.

Daraufhin wurde dieser frech und fragte seine Kundin, ob sie "zu dämlich" sei, um zu verstehen, dass es keine Unterlagen gebe. Gleichzeitig drängte er auf Einhaltung des für denselben Tag vereinbarten Notartermins. Das Ehepaar war empört und nahm von dem Notartermin und dem geplanten Grundstückserwerb Abstand.

Später beauftragten beide einen anderen Makler, über den der Kauf schließlich doch noch zustande kam. Der erste Makler bestand gleichwohl auf Zahlung seiner Provision. Als die Kunden sich weigerten, traf man sich vor Gericht.

Das OLG Hamm entschied, dass der Makler keine Provision beanspruchen könne. Zwar habe der Mann Maklerleistungen erbracht, für die normalerweise eine Courtage zu zahlen wäre. Er habe seine Provision aber durch sein beleidigendes Verhalten, d.h. durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung seinen Vertragspartnern gegenüber, verwirkt.

Es sei, so die Richter, wohl mehr als nachvollziehbar, dass nach der unverschämten Äußerung des Maklers am Telefon für die Eheleute eine weitere Zusammenarbeit mit ihm ausschied. Durch sein Verhalten sei die Einschaltung eines zweiten Vermittlers erst veranlasst worden. Der erste Immobilienmakler habe den berechtigten Interessen seiner Auftraggeber in grob standeswidriger Weise zuwidergehandelt und sich dadurch seines Provisionsanspruchs als unwürdig erwiesen, so das Urteil.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm 18 U 55/04.

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