Makler-Exposé:Beschreibung statt Versprechung

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Es muss nicht alles stimmen, was der Makler sagt.

Einem Autokäufer kann man nichts vormachen: Das Baujahr steht unbestechlich im Fahrzeugschein. Das Baujahr eines Hauses allerdings ist nur schwer ausfindig zu machen. Viele Altbauten werden der beliebten Jugendstil-Epoche zugeordnet, aber nicht alle gehören dazu.

Zusage des Maklers

In einem konkreten Rechtsfall hat ein Makler den Zustand und das Alter des Hauses charakterisiert: "Es wurde um die Jahrhundertwende errichtet." Auch bei der Besichtigung des Grundstücks versicherte der Makler auf mehrfache und dringliche Nachfrage des Interessenten, das Haus sei seines Wissens um die Jahrhundertwende gebaut worden.

Der Makler stellte einen Kontakt zwischen Verkäufer und potentiellem Käufer her, und der Kaufvertrag kam zustande. Als der Erwerber später herausfand, dass das Haus wesentlich älter war, als er gedacht hatte, fühlte er sich übervorteilt. Er forderte von dem Veräußerer Schadenersatz. Doch dieser stellte sich auf den Standpunkt, er selbst habe kein bestimmtes Alter zugesichert, und die Angaben des Maklers gingen ihn nichts an.

Aussage ohne Haftung

Der erboste Käufer zog vor Gericht - und verlor.Das Oberlandesgericht Hamm argumentierte: Das Exposé des Maklers sei eine reine Objektbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Auch mündlich habe der Makler nur eine ungefähre Zeitangabe gemacht und durch den Zusatz "meines Wissens" ausgedrückt, dass er dafür keinesfalls haften wolle, meinten die Richter. Zudem könne die Erklärung des Maklers dem Verkäufer nicht zugerechnet werden.

Im Kaufvertrag wäre das Alter des Hauses nicht vermerkt und somit auch nicht Vertragsinhalt geworden. Ob das Haus bei Vertragsschluss tatsächlich doppelt so alt war, wie von dem Makler behauptet, brauche nicht überprüft zu werden, da kein Anspruch gegeben sei, so das Gericht.

Tipp vom Rechtsexperten

"Dies ist leider kein Einzelfall", warnt Rechtsanwalt Rolf Schröder, Geschäftsführer des Anwalt-Suchservice: "Der Miet- oder Kaufinteressent sollte sich alle Angaben, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind, im Miet- oder Kaufvertrag schriftlich zusichern lassen.

Dies gilt insbesondere für Eigenschaften einer Wohnung oder eines Hauses. Das Baujahr gibt beispielsweise in aller Regel Aufschluss über die restliche Nutzungszeit und bestimmt unter anderem den Wert des Hauses oder der Wohnung."

In Zweifelsfällen rät er dem potentiellen Käufer oder Mieter, vor Vertragsschluss Rechtsrat bei einem Anwalt zu suchen. "Nicht ohne Grund steht bei uns das Mietrecht seit Jahren an zweiter Stelle der am häufigsten nachgefragten Rechtsgebiete."

Aktentzeichen: Oberlandesgericht Hamm 22 U 172/99.

(sueddeutsche.de/ www.anwalt-suchservice.de)

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