Leserfrage:Sparen für die Ausbildung

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Wir haben zur Geburt unserer Töchter jeweils ein Aktiendepot auf deren Namen angelegt. Mit diesem Depot soll in erster Linie die spätere Berufsausbildung oder das Studium finanziert werden. Welche Möglichkeiten habe ich, das Zugriffsrecht nach Volljährigkeit der Kinder einzuschränken? Hanns-Georg O., Nürnberg

Wolfgang Drasch *)

Die Anlage des Depots "auf den Namen der Kinder" hatte zur Folge - und das war aufgrund der hiermit verbundenen Zurechnung der Erträge zum Vermögen der Kinder offenbar steuerlich auch gewollt -, dass sich die Aktiendepots bereits seit diesem Zeitpunkt rechtlich im Vermögen der Kinder befanden und durch die Eltern als gesetzliche Vertreter lediglich für diese verwaltet wurden.

Das Recht der Kinder, über die Depots nach Volljährigkeit auch zu Zwecken frei zu verfügen, die mit der erklärten Intention der Eltern nicht konform gehen, kann aber durch nachträgliche Auflagen nicht einfach ausgehebelt werden. Die Eltern sind vielmehr bei einer späteren bindenden Vorgabe des Verwendungszwecks in der Regel von der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen.

Es muss hierfür ein Ergänzungspfleger durch das Familiengericht bestellt werden, der zu entscheiden hat, ob und welche der nachstehend vorgeschlagenen Verfügungsbeschränkungen im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegen und daher nachträglich noch vereinbart werden können.

Sicherung gegen zweckwidrige Verwendung

Wie lässt sich stattdessen gleich von Anfang an sicherstellen, dass das Depot später von den Kindern wirklich für die Berufsausbildung und nicht beispielsweise für ein neues Auto verwendet wird?

In Betracht käme hierfür einerseits eine Schenkung unter der Auflage, das Depot nur für Ausbildungszwecke zu verwenden, oder ein vorbehaltenes Rückforderungsrecht der Eltern im Falle einer anderweitigen Verwendung. Hierbei müssten allerdings recht komplizierte Sicherungen (etwa eine Rückverpfändung) gegen eine dennoch erfolgende "zweckwidrige" Verwendung seitens der volljährig gewordenen Kinder überlegt werden. Außerdem ist regelmäßig wieder ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Als Alternative könnte das Depot nicht auf die Kinder, sondern stattdessen auf einen Treuhänder übertragen werden. Hierbei wäre jedoch das Recht der Kinder auszuschließen, nach Volljährigkeit den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Treuhänder zu kündigen, oder es müsste das Kündigungsrecht auf eine Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt werden. Andernfalls könnten die volljährig gewordenen Kinder das Depot nach Kündigung des Vertrages vom Treuhänder herausverlangen und entgegen dem Willen der Eltern verwenden.

*) Wolfgang Drasch ist Notar in Weilheim bei München

© SZ vom 17.02.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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