Nach der bis 2008 geltenden Rechtslage können Verluste aus Wertpapierverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr nur mit Spekulationsgewinnen aus Wertpapier- oder Grundstücksgeschäften im Jahr zuvor oder in künftigen Jahren verrechnet werden.
Ausgeschlossen ist dagegen die Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, etwa mit Zinsen oder Dividenden aus demselben Wertpapier. Daraus folgt: Ein Verlustvortrag aus früheren Spekulationsgeschäften lässt sich mit künftigen Gewinnen aus Optionen (Recht, einen bestimmten Basiswert zu bestimmten Konditionen kaufen oder verkaufen zu können) oder anderen Derivaten (abgeleiteten Finanzinstrumenten) nur dann verrechnen, wenn diese als Spekulationsgewinne besteuert werden, nicht aber, wenn die Gewinne in die Schubladen "Kapitaleinkünfte" oder "sonstige Leistungen" fallen. Die Einordnung im Einzelnen ist ausgesprochen kompliziert.
Abgeltungssteuer ab 2009
Im Normalfall wird die Bank ab 2009 die Abgeltungsteuer einbehalten, ohne die persönlichen Verhältnisse des Kunden zu berücksichtigen, denn schließlich soll die Bank nicht zur Außenstelle des Finanzamts werden. Daher wirkt sich der beschriebene Verlustvortrag ab 2009 grundsätzlich nicht mehr aus.
Die Bundesregierung hat aber angekündigt, dass Kapitalerträge (und Spekulationsgewinne) auf Antrag in die persönliche Steuerveranlagung einbezogen und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden können.
*) Johann Seipl ist Anwalt und Steuerexperte bei der Kanzlei Wannemacher & Partner in München.