Lärm:Recht des Vermieters

Den lauten Mieter abmahnen, dann kündigen.

Der Hausfriedensbruch eines Mieters berechtigt den Vermieter nicht zwangsläufig zu einer fristlosen Kündigung. Der Mieter müsse im Regelfall zuerst abgemahnt und auf die nachteiligen Auswirkungen seines Verhaltens hingewiesen werden, urteilte das Amtsgericht Frankurt/Main.

Nur bei schwersten Verstößen gegen den Hausfrieden, wie etwa die Bedrohung anderer Mieter, dürfe eine Kündigung fristlos erfolgen.

In dem verhandelten Fall hatte das Gericht die fristlose Kündigung einer Mieterin für unwirksam erklärt, die durch Lärm den Hausfrieden gestört hatte. Der Vermieter habe versäumt, zuvor eine Abmahnung auszusprechen, erläuterte das Gericht. Da unter Mietern unterschiedliche Auffassungen über das Maß erträglichen Lärms bestünden, sei eine Abmahnung in der Regel erforderlich.

Aktenzeichen: Amtsgericht Frankfurt 33 C 940/01 - 93.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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