Lärm:Lautes Klappern auf der Tastatur

Bewohner darf Miete mindern, wenn er seinen Nachbarn nachts tippen hört.

Aus "eigener Kenntnis" wusste der Amtsrichter, "dass das Betätigen einer Computertastatur oder einer Schreibmaschine durch das Bearbeiten der Tasten einigen Lärm verursacht, der insbesondere in Räumlichkeiten wahrgenommen wird, die sich unmittelbar unter dem Büro- oder Arbeitsraum befinden".

Und da diese Geräusche überwiegend nach 22.00 Uhr auftraten - also zu Nachtzeiten -, seien diese besonders stark "wahrzunehmen und geeignet, den Mieter in den darunterliegenden Räumen in seiner Nachtruhe zu stören". Der Mieter sei deshalb berechtigt, seine Miete um 136 Mark (9,5 Prozent) zu mindern, urteilte der Richter.

Der Vermieter müsse dafür sorgen, dass der Mieter nicht durch ständige Bürotätigkeiten gestört werde, umso mehr als der Mieter eine Quadratmetermiete von 19,20 Mark zahle, die in Potsdam im obersten Preissegment liege. "Bei einem solch hohen Mietzins sind schon kleinere Mängel geeignet, den Mietzins zu mindern, da bei einem sehr hohen Mietzins der Mieter erwarten kann und darf, dass die Mietsache fehlerfrei zur Verfügung und in einem solchen Zustand vom Vermieter auch gehalten wird", so der Richter.

Aktenzeichen: Amtsgericht Potsdam 26 C 82/01

(Deutscher Mieterbund)

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