Kündigung:Auszug bei Zahlungsverzug

Zahlt der Mieter keine Miete, muss er ausziehen.

Ein Mieter, der sich erheblich im Zahlungsrückstand befindet, kann grundsätzlich nicht auf die "Milde" des Gerichts rechnen. Vielmehr haben nach einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in diesen Fällen regelmäßig die Interessen des Vermieters Vorrang vor einem eventuellen Schutzbedürfnis des säumigen Mieters.

Insbesondere könne der Mieter nicht mit Erfolg geltend machen, er müsse bei einer sofortigen Räumung innerhalb kurzer Zeit zwei Mal umziehen, da ihm eine neue Wohnung, die er längerfristig nutzen könne, erst in einigen Wochen zur Verfügung stehe.

Das Gericht wies den Antrag eines Mieters auf so genannten Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsräumung ab. Der Mieter zahlte seit Monaten keine Miete und wollte sittenwidrige Härte geltend machen, wenn er sofort ausziehen müsse. Er sei grundsätzlich zum freiwilligen Auszug bereit, habe aber erst in wenigen Wochen Ersatzwohnraum zur Verfügung. Jetzt müsste er für kurze Zeit in eine "Zwischenwohnung" ziehen. Dies sei nicht zumutbar.

Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Zwar habe der Gesetzgeber für die Fälle einer sittenwidrigen Härte tatsächlich einen Vollstreckungsschutz für den Mieter vorgesehen. Ein solcher Härtefall liege hier aber nicht vor.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken 3 W 199/00.

(sueddeutsche.de/ dpa)

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